{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Im Zeitraum zwischen Entgegennahme und Betreibung kritisierte sie das Schreiben nicht und\nverlangte keine ergänzenden Zugeständnisse, mit welchen sie sich im Nachhinein hätte absichern können. Gesamthaft fügt sich die unvermittelt eingeleitete Betreibung in das bisherige Bild eines akzentuiert von Impulsivität geprägten Verhältnisses zwischen den Parteien ein. An den bisherigen Überlegungen im Hinblick auf den Parteiwillen ändert sich damit nichts. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind\nzutreffend und deshalb auch nicht zu beanstanden.\n\nc) Zwischenergebnis\nDas nachträgliche Verhalten der Berufungsklägerin ist aktenmässig nicht mit dem Verständnis vereinbar, sie habe das Schreiben vom 9. April 2015 bereits bei Erhalt als Schuldbekenntnis im Sinne einer\npersönlichen Rückzahlungspflicht aufgefasst. Insbesondere sprechen das jahrelange Zuwarten bis zur\nersten aktenkundigen Rückzahlungsaufforderung (act. 02.01 LG, Ziff. 6; Beilage 3), die erst spät eingeleitete Betreibung (act. 03.04 LG) sowie der fortgesetzte Kontakt nach dem Konkurs der gemeinsamen\nGmbH (act. 03.04 Beilage 2 LG) gegen eine anfängliche Behandlung des Schreibens als tragfähige\nSeite 27 von 40\nSchuldanerkennung. Demgegenüber erscheint die konstante Haltung des Berufungsbeklagten als mit\neinem quittungsähnlichen Verständnis des Schreibens vereinbar.\n\nD) Vertragszweck des Schreibens\n\nBei der Ermittlung des Parteiwillens spielt schliesslich der Zweck des Schreibens vom 9. April 2015 eine\nentscheidende Rolle. Der Zweck wird vor allem durch Rückgriff auf die Interessenlage der Parteien und\nweitere erkennbare Motive abgeleitet, die für die Abgabe der im Schreiben enthaltenen Erklärung\nmassgebend waren (vgl. BGE 142 III 671 E. 3.3; BGer 5A_599/2013 vom 14.04.2014 E. 4.3; BGer\n5A_449/2014 vom 02.10.2014 E. 2.2.1; BGer 4A_356/2011 vom 09.11.2011 E. 6.5; BGE 119 II 373; BGE\n118 II 157 E. 3a; BGE 115 II 484 E. 4b). Mithilfe all dieser Auslegungsmittel versucht das Gericht, den\nvon den Parteien mit dem Schreiben verfolgten Zweck zu ermitteln. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass\nin der Mehrzahl der Verträge die Parteien an sich widerstreitende Interessen durchzusetzen versuchen. Der Zweck besteht deshalb in der Regel in einem Ausgleich dieser Interessen. Lässt sich ein solches gemeinsames Verständnis ermitteln, so bildet der Zweck eine wichtige Erkenntnisquelle für die\nAuslegung, die sogar dazu führen kann, dass das Schreiben entgegen seinem klaren Wortlaut auszulegen ist (Wiegand/Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 29 zu Art. 18).\n\na) Simulation\nIm Hinblick auf den Vertragszweck ist im vorliegenden Fall insbesondere auch eine Simulation im Sinne\nvon Art. 18 OR zu erwähnen. Diese liegt nach der Definition des Bundesgerichts vor, «wenn beide Parteien darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen» (BGE 112 II 337 E. 4a; BGer\n5A_13/2020 vom 11.05.2020 E. 2.5.2; BGer 4A_665/2016 vom 15.02.2017 E. 3.1; BGer 4A_680/2015\nvom 01.07.2016 E. 3.2; BGer 4A_551/2014 vom 06.11.2014 E. 3.1; BGer 5A_115/2007 vom 31.10.2007\nE. 5.2), wobei Art. 18 OR auf einseitige empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen analog anwendbar ist (BGer 4A_356/2022 vom 26.03.2021 E. 3.1.1; BGer 4A_609/2020 vom\n16.10.2017 E. 5.2.1). Die Parteien müssen sich einig sein, dass die tatsächlich abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen nur zum Schein abgegeben werden (BGer 6B_1257/2016 vom 12.6.2017\nE. 5.3 mit Hinweisen zu Abgrenzungsfragen), was gemeinhin als «Simulationsabrede» bezeichnet wird.\nDabei werden drei Formen unterschieden: absolute Simulation, reine Simulation und Dissimulation\n(Wiegand/Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 50 f. zu Art. 18). Qualifizieren die Parteien\ndie Rechtsnatur der im Schreiben enthaltenen Erklärung bewusst falsch, um deren wahre Rechtsnatur\nzu verbergen, so gilt das dissimulierte Rechtsgeschäft, sofern und soweit das Vereinbarte mit den Vorschriften des wirklich gewollten Vertragsverhältnisses vereinbar ist. Die rechtliche Qualifikation dessen, was wirklich vereinbart ist, prüft das Gericht von Amtes wegen. Bei der Parteisimulation wird das\nSeite 28 von 40\nGeschäft zum Schein mit einer in Wahrheit nicht gewollten Partei abgeschlossen; liegen bei der «verdeckten Partei» die sonstigen Vertragsvoraussetzungen vor, so ist das dissimulierte Geschäft mit dieser\nPartei wirksam (Wiegand/Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 52 zu Art. 18).\n\n"}