{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Bei der objektivierten Auslegung kann allenfalls auch aus dem\ntatsächlichen Verhalten auf einen tatsächlichen Willen der Parteien geschlossen werden (BGer\nSeite 25 von 40\n5A_692/2021 vom 25.04.2022 E. 3.2; BGer 4A_134/2017 vom 24.07.2017 E. 2.1; BGE 144 III 93 E. 5.2.3;\nBGE 143 III 157 E. 1.2.2; BGer 5A_452/2014 vom 17.09.2014 E. 2.1; BGer 4A_305/2013 vom 02.10.2013\nE. 3.2).\n\na) Vorbringen Parteien\nDie Berufungsklägerin machte keine zusätzlichen Angaben, die ihr Verhalten nach Vertragsschluss\nnachvollziehbarer erscheinen liessen, und ging auch auf die diesbezüglich von der Vorinstanz gemachten Erwägungen nicht ein. Nach wie vor fordert sie auf Basis des vermeintlichen Schuldbekenntnisses,\ndass der Berufungsbeklagte zur Zahlung verpflichtet werden müsse (act. 2.1 Ziff. 17), da eine abstrakte\nSchuldanerkennung vorliege (act. 2.1 Ziff. 11).\n\nDer Berufungsbeklagte bestreitet weiterhin, bei der Berufungsklägerin jemals Schulden gehabt oder\nsie um Geld gebeten zu haben (act. 3.1 A) und legt dar, dass er von der eingeklagten Forderung Jahre\nnach der Erstellung des Schreibens vollkommen überrascht worden sei. Er habe von Anfang an immer\ndas Gleiche zu diesem Schreiben gesagt und halte an seiner Version fest (act. 3.1 zu Ziff. 6.1). Obwohl\ndie Berufungsklägerin mit ihrem Anliegen bei allen vorgelagerten Betreibungs-, Schlichtungs- und\nRechtsöffnungsverfahren (LGP 20 18; LGP 21 24; OG Z 20 12) nicht durchgedrungen sei, habe sie es\ndanach erneut versucht. Es gebe ausser diesem von ihm selbst verfassten Schreiben keinerlei Beweise\nfür die Behauptungen der Berufungsklägerin. Abschliessend wundere ihn die Beharrlichkeit, mit der\nsie immer noch gegen ihn prozediere, zumal sie nach dem Ableben ihres Vaters 2021 mutmasslich über\nschier unendliche Geldquellen verfüge (act. 3.1 C., E. sowie G.).\n\nb) Würdigung\nDie Vorinstanz hat sich insbesondere daran gestört, dass die Berufungsklägerin keine Gründe habe\nangeben können, weshalb sie das Betreibungsverfahren gegen den Berufungsbeklagten erst nach so\nvielen Jahren eingeleitet habe. Zwar trage sie vorliegend nicht die Beweislast, sie sei aber durchaus in\nder Position gewesen, den als «Geschichten» betitelten Argumenten des Berufungsbeklagten den\nWind aus den Segeln zu nehmen. In Anbetracht der Situation erscheine ihr Aussageverhalten wortkarg.\nSie betreibe viel Aufwand und trage ein hohes Kostenrisiko, nachdem sie bereits zwei Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen habe. Unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie der Motivlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie solche Aussagen auch ohne\nrealen Erlebnishintergrund habe machen können (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung,\nE. 4.3.2.1).\n\nDas Obergericht hält fest, das Verhalten der Berufungsklägerin nach Vertragsschluss mute in zeitlicher\nHinsicht eher ungewöhnlich an. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie das Schreiben bei Erhalt\nund in den Jahren danach als Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR auffasste. Zwar behauptete\nsie im vorinstanzlichen Verfahren, sie habe den Berufungsbeklagten mehrfach zur Rückzahlung\nSeite 26 von 40\nangehalten. Der erste im Rahmen des Zivilverfahrens aktenkundige Hinweis auf eine Aufforderung zur\nRückzahlung datiert jedoch erst vom 1. Mai 2020, mithin mehr als fünf Jahre nach Erhalt des Schreibens\nam 9. April 2015 (act. 02.01 LG, Ziff. 6). Dabei handelt es sich um die damals ausgesprochene Kündigung\ndes angeblichen Darlehens, auf welches das als «Schuldanerkennung» verstandene Schreiben Bezug\nnimmt (act. 02.01 LG, Beilage 3).\n\nWeiter bestätigt das Obergericht die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Berufungsklägerin für die\nDurchsetzung viel Aufwand betreibt. Abgesehen davon, dass in den Akten keinerlei Hinweise auffindbar sind, welche ihre Behauptungen substantiieren könnten, verzichtet sie auch im Rechtsmittelverfahren darauf darzulegen, weshalb sie jahrelang mit der Betreibung zugewartet hat. Aufgrund dieser\nPassivität zwischen der Entgegennahme des Dokuments im April 2015 und der Betreibung im August\n2019 (act 03.04. LG) ist das Verhalten der Berufungsklägerin kaum dahingehend zu werten, dass sie\nmit der Rückzahlung einer vermeintlichen Schuld rechnete. Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn berücksichtigt wird, dass die Parteien nach dem Konkurs der gemeinsamen GmbH im September 2016\nweiterhin in Kontakt standen und Anfang November 2017 sowie Anfang Oktober 2018 schriftlich korrespondierten (act. 03.04 LG, Beilage 2).\n\n"}