{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Januar 2015 durch den Berufungsbeklagten privat bezahlt, worauf die\nGesellschaft am 23. Januar 2015 ins örtliche Handelsregister eingetragen wurde (act. 03.04 LG Beilage\n3). Der Berufungsbeklagte hatte keinen Zugriff auf das Gesellschaftskonto. Kontozugang hatten dagegen die Berufungsklägerin sowie H.____, die Tochter ihres Bekannten, welche entgegen der initialen\nAbmachung anstelle ihres Vaters Mitgesellschafterin geworden war. Am 16. Februar 2015 schloss die\nBerufungsklägerin Abonnemente auf Kosten der GmbH ab, welche danach unbezahlt blieben. Am 25.\nMärz 2015 überwies die Berufungsklägerin ohne Begründung CHF 40'000.00 auf das Konto des Berufungsbeklagten, welche mit dem Schreiben vom 9. April 2015 bestätigt wurde. Nicht einmal ein halbes\nJahr nach der Gründung machte Frau G.____ am 2. Juli 2015 bei der örtlichen Polizei eine Aussage,\nworauf ein Strafverfahren wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der\nBaukunde (Art. 229 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1 StGB) gegen die beiden Parteien eröffnet wurde (act. 03.04 LG Beilage 1). Bereits am 11. Juli 2015 unterschrieb E.____ ein italienisch abgefasstes «Schuldgeständnis», in welchem er sinngemäss die gesamte Verantwortung übernahm und erklärte, dass weder die «D.____ GmbH» noch die beiden anderen Parteien involviert gewesen seien (act. 03.01 LG Beilage E). Während das Strafverfahren gegen die beiden Parteien am\n14. Oktober 2015 eingestellt wurde, geriet die GmbH in immer grössere finanzielle Schwierigkeiten,\nworauf am 16. September 2016 der Konkurs eröffnet wurde (act. 03.01 LG Beilage D). Die Berufungsklägerin zog derweil nach Holland zurück und liess den Berufungsbeklagten als Mitgesellschafter ohne\nMöglichkeit, auf das Konto der insolventen GmbH zuzugreifen, zurück. Später mandatierte sie mit einer (undatierten) Vollmacht den sie hier vertretenden Rechtsanwalt mit dem Auftrag, vom Berufungsbeklagten CHF 50'000.00 einzutreiben.\n\nDas Obergericht hält fest, dass sich die zeitliche und inhaltliche Abfolge der Ereignisse in wesentlichen\nTeilen mit den Aussagen des Berufungsbeklagten deckt und sich anhand diverser Belege nachvollziehen lässt. Die Erwägungen der Vorinstanz, welche die Begleitumstände bereits ausführlich gewürdigt\nhat, sind insoweit zutreffend. Die Annahme, dass der Wille des Berufungsbeklagten nicht auf die Bestätigung oder Anerkennung einer persönlichen Schuld ausgerichtet gewesen ist, wird durch die aktenkundige Einbettung des Schreibens weiter gestützt. Demgegenüber ergibt sich aus den\n\nSeite 24 von 40\nBegleitumständen kein Anhaltspunkt dafür, dass die Berufungsklägerin die Summe als privates Darlehen überwiesen hat. Wahrscheinlicher ist eine Überweisung im Kontext der gemeinsamen, aktenkundigen Geschäftstätigkeit, wie sie der Berufungsbeklagte geltend macht. Die zeitliche Einordnung sowie\nder im Schreiben vermerkte Ort «I.____» als damaliger Geschäftssitz der GmbH fügen sich unterstützend in dieses Bild ein (act. 03.01 LG Beilage D).\n\nc) Zwischenergebnis\nDie aktenkundigen Begleitumstände ordnen das Schreiben vom 9. April 2015 als nachgelagerte Bestätigung der Ende März 2015 erfolgten Zahlung von CHF 40'000.00 ein. In den Akten finden sich keine\nBegleitumstände, die eine gezielte Begründung einer persönlichen Rückzahlungspflicht oder die Einbettung in ein privates Darlehensverhältnis nahelegen. Hingegen verdichtet sich der Kontext der damaligen gemeinsamen Geschäftstätigkeit weiter zu einem stimmigen Gesamtbild, in welchem das\nSchreiben in erster Linie bestätigenden Charakter trägt und keine Schuldanerkennung war.\n\nC) Verhalten der Parteien vor und nach Abgabe und Entgegennahme des Schreibens\nAls weiteres Auslegungsmittel dient das Verhalten der Parteien vor und nach Abgabe beziehungsweise\nEntgegennahme des Schreibens vom 9. April 2015. Das Verhalten vor Abgabe des Schreibens deckt\nsich dabei im Wesentlichen mit dem Kriterium der Entstehungsgeschichte (Wiegand/Hurni, in Basler\nKommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 29 zu Art. 18), auf welche bereits eingegangen wurde (siehe E. 2.5.4\nA).\n\nDas Bundesgericht stellt fest, dass auch aus dem nachträglichen Verhalten einer Partei darauf geschlossen werden darf, was diese mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte (vergleiche BGE 144 III 93 E. 5.2.3;\nBGE 143 III 157 E. 1.2.2; BGer 4A_291/2018 vom 10.01.2019 E. 3.4.1). Das Gericht hat dabei von vernünftig und redlich handelnden Parteien auszugehen (vergleiche BGE 143 III 558 E. 4.1.1). Da gemeinhin nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben, stellt das Gericht darauf ab, was sachgerecht ist (BGE 122 III 420 E. 3a mit weiteren Nachweisen). Das Verhalten\nnach Abgabe beziehungsweise Entgegennahme des Schreibens ist jedoch nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage im Zeitpunkt der Abgabe gezogen werden können.\n\n"}