{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Er sei auf die GmbH-Gründung erst eingegangen, nachdem ihm die Berufungsklägerin persönlich die CHF 50'000.00 in Aussicht gestellt habe, wobei er ihre Motivation vor dem\nSeite 22 von 40\nHintergrund ihrer familiären Situation als plausibel erachtet und Vertrauen gefasst habe (act. 3.1 zu\nZiff. 23.7 B). Rückblickend sei er getäuscht worden, später in einen Strafprozess geraten und durch den\nKonkurs der GmbH sowie den Wegzug der Berufungsklägerin nach Holland beruflich erheblich geschädigt worden (act. 3.1 F sowie zu Ziff. 10). Die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach zusätzlich\nCHF 10'000.00 in bar ausgehändigt worden seien, sei unwahr und widerspreche im Übrigen dem Inhalt\ndes Schreibens (act. 3.1 F sowie zu Ziff. 10).\n\nb) Würdigung\nDie Vorinstanz stellte fest, dass die Berufungsklägerin während des gesamten Verfahrens nur minimale\nAngaben zu den Umständen des Schreibens gemacht habe. Zwar habe sie widerspruchsfreie Antworten gegeben, jedoch könne sie sich durch die knappen und sich bloss wiederholenden Aussagen auch\ngar nicht in Widersprüche verstricken. Sie erläutere keine Einzelheiten und lasse auch jegliche Schilderung von Nebensächlichkeiten weg (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.1). Weiter habe die Berufungsklägerin mit ihren Aussagen bestätigt, dass die Initiative zur Gründung einer\ngemeinsamen GmbH von ihr und ihrem Bekannten ausgegangen sei, und dass dieser Bekannte den\nBerufungsbeklagten tatsächlich zu diesem Schritt «überredet» habe. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin stamme aus einer der wohlhabendsten Familien der Niederlande,\nhabe diese nie bestritten. Auch gegen die Behauptung, wonach der Berufungsbeklagte keinen Zugang\nzum Firmenkonto gehabt habe, sei ihrerseits nie opponiert worden. Die Vorinstanz stufte als nachvollziehbar ein, dass der Berufungsbeklagte davon ausgegangen sei, in ein lukratives Geschäft einzusteigen, was ihn in seinem Vertrauen bestärkt haben dürfte (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2).\n\nIn Bezug auf die vom Berufungsbeklagten dargestellten Umstände führte die Vorinstanz aus, dass dieser das behauptete Gespräch über das Überzeugungskapital von CHF 50'000.00 räumlich und zeitlich\nhabe einordnen können und seine Angaben auch sonst stimmig und glaubhaft seien. Ferner führte sie\naus, dass der Berufungsbeklagte von dem überwiesenen Betrag CHF 3'000.00 an E.____ ausgehändigt\nhabe und er dies wohl kaum gemacht hätte, wenn er tatsächlich verschuldet gewesen wäre und es sich\nbei den CHF 40'000.00 um ein Darlehen gehandelt hätte. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest,\ndass der Berufungsbeklagte die Begleitumstände rund um dieses Schreiben detailreich geschildert\nhabe. Seine Ausführungen seien umfangreich, detailgetreu und widerspruchsfrei, weshalb seine Aussagen insgesamt höher zu gewichten seien als diejenigen der Berufungsklägerin. In einer Gesamtbetrachtung gelangte sie zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte seine Schilderungen unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage nicht ohne realen Erlebnishintergrund habe machen können. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sein Verhalten als mehr als nur\nnaiv bezeichnet werden müsse (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2).\n\n"}