{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Insbesondere bestritt er den behaupteten Aufenthalt im Sommer 2014 in Porto Santo Stefano\nund legte Indizien in Form von Fotos vor. Er machte geltend, die Parteien seien nur im Sommer 2015\nnach Porto Santo Stefano gereist (act. 03.02 LG, S. 1 und 3; act. 03.03 LG, S. 1 und 2). Die Vorinstanz\nglaubte den Ausführungen der Berufungsklägerin zur «finanziellen Notlage» nicht und gelangte zur\nÜberzeugung, der Berufungsbeklagte sei weder verschuldet gewesen noch habe er bei ihr um Geld\ngebeten (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.2.1). Sie hielt weiter fest, es erschliesse\nsich nicht, weshalb die Berufungsklägerin angesichts der Lebensumstände des Berufungsbeklagten davon hätte ausgehen können, er sei zur Rückzahlung von CHF 50'000.00 in der Lage. Es sei insbesondere\nunwahrscheinlich, dass sie in Anbetracht der Höhe ein Darlehen gewährt hätte, ohne ein ausführliches\nSchuldbekenntnis oder einen Darlehensvertrag aufzusetzen (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.4). Diese Erwägungen sind als zutreffend zu bezeichnen.\n\nAuch die zeitliche Dimension der «Notlage»-These überzeugt auf Aktenbasis nicht. Selbst wenn man\nzugunsten der Berufungsklägerin unterstellt, ein entsprechendes Gespräch habe im Sommer 2014\nstattgefunden, läge zwischen der behaupteten Offenbarung einer prekären Situation und der Überweisung Ende März 2015 beinahe ein Jahr, ohne dass ein plausibler Grund für dieses Zuwarten dargetan wäre. Träfe hingegen die Version des Berufungsbeklagten zu, wonach Porto Santo Stefano erst im\nSommer 2015 Thema gewesen sei, hätte die Berufungsklägerin das Geld Monate vor Kenntnisnahme\nder behaupteten «Notlage» überwiesen (act. 03.03 LG, S. 1 und 2). In beiden Varianten bleibt unerklärt, weshalb keinerlei aktenkundiger Hinweis existiert, der ein Darlehensangebot, eine Darlehensabrede oder eine Rückzahlungsmodalität zumindest ansatzweise stützen würde, obwohl es um\nCHF 50'000.00 geht.\n\nIn der Gesamtwürdigung bestätigt die Aktenlage die Entstehungsgeschichte insofern, als die Parteien\nGeschäftspartner waren, die Initiative zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft von der Berufungsklägerin ausging, die GmbH Ende Januar 2015 gegründet wurde, Ende März 2015 die Zahlung\nerfolgte und der Berufungsbeklagte am 9. April 2015 den Erhalt bestätigte (act. 01.17 LG Frage 10). Vor\nSeite 21 von 40\ndiesem Hintergrund ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach ein geschäftlicher Zusammenhang näher liegt als ein privates Darlehen, nicht zu beanstanden (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2).\n\nc) Zwischenergebnis\nDie Entstehung des Schreibens ist als nachgelagerte Bestätigung einer kurz zuvor erfolgten Zahlung zu\nverstehen. Es entstand im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Umfeld der damaligen geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien und steht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der\nGründung und Tätigkeit der gemeinsam geführten Gesellschaft. Hinweise darauf, dass dem Schreiben\nbereits im Zeitpunkt seiner Erstellung die Funktion zukommen sollte, eine persönliche Rückzahlungspflicht zu begründen oder eine Schuld im Rechtssinn anzuerkennen, ergeben sich aus der Entstehungssituation nicht. Insgesamt spricht die Entstehungsgeschichte dafür, dass das Schreiben in erster Linie\nquittungsähnlichen Charakter hat und der Dokumentation einer Zahlung diente, nicht aber als bewusstes Mittel zur Begründung einer Darlehensschuld ausgestaltet war.\n\nB) Begleitumstände des Schreibens\nWas die Begleitumstände betrifft, sind insbesondere Ort und Zeit als wesentliche Kriterien zur Ermittlung des Parteiwillens heranzuziehen (siehe dazu exemplarisch: BGer 4A_620/2017 vom 28.06.2017\nE. 4.1; BGer 4A_517/2011 vom 10.02.2011 E. 1.3; BGer 5A_88/2012 vom 07.06.2012 E. 3.2.1; BGE 133\nIII 106 E. 2.2). Das Schreiben vom 9. April 2015 ist daher anhand der konkreten örtlichen und zeitlichen\nUmstände zu würdigen, unter denen es als Bestätigung des Zahlungseingangs erstellt und abgegeben\nwurde.\n\na) Vorbringen der Parteien\nDie Berufungsklägerin bringt keine eigenständigen Ausführungen vor, welche die Begleitumstände des\nSchreibens zusätzlich erhellen könnten, sondern verweist im Wesentlichen weiterhin auf ihre Darstellung, wonach sie dem Berufungsbeklagten aus einer «finanziellen Notsituation» geholfen und ihm deshalb ein Darlehen gewährt habe (act. 2.1 Ziff. 6.3, 9, 16, 24, 26).\n\n"}