{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Die Berufungsklägerin habe ihm für seine Mitwirkung CHF 50'000.00 in Aussicht gestellt und ihn mit diesem Angebot vom potenziellen Erfolg ihrer Idee\nüberzeugt (act. 3.1 zu Ziff. 23.3), weshalb er sich schliesslich auf die Gründung einer gemeinsamen\nGesellschaft eingelassen habe. Entgegen dieser Vereinbarung habe er nach der Gründung aber anstelle\nder vorgängig vereinbarten CHF 50'000.00 nur CHF 40'000.00 erhalten. Darüber, dass er CHF 10'000.00\nin bar erhalten habe, sei im besagten Schreiben nichts vermerkt und sei bestritten (act. 3.1 zu Ziff. 10,\n23.6).\n\nb) Würdigung\nGestützt auf die vorinstanzlichen Akten ist zunächst festzuhalten, dass die Berufungsklägerin die Entstehung des angeblichen Darlehens erst spät und nur punktuell erläutert hat. Die Vorinstanz erachtete\nihre Darstellung insgesamt als unglaubhaft, namentlich weil sie den behaupteten Entstehungsgrund\nfür das Darlehen überhaupt erst in ihrer dritten Rechtsschrift nannte, obwohl es ihr von Anfang an\nfreigestanden wäre, die Existenz und das Zustandekommen eines Darlehensverhältnisses und den Zusammenhang mit dem besagten Schreiben eingehend zu schildern, zu konkretisieren und zu belegen\n\nSeite 19 von 40\n(act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.1). Die Ausführungen des Berufungsbeklagten würdigte die Vorinstanz hingegen als glaubhaft, weil dieser das Erlebte zeitlich und räumlich einordnen und den Ablauf detailliert, in sich stimmig und widerspruchsfrei darstellen konnte und zur Untermauerung seiner Argumente auch zahlreiche Belege eingereicht hatte (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2). Dabei fiel ins Gewicht, dass die Parteien übereinstimmend aussagten, der Berufungsbeklagte sei von der Berufungsklägerin und ihrem Bekannten tatsächlich zur Gründung einer gemeinsamen GmbH überredet worden, wobei E.____, der Bekannte der Berufungsklägerin, die treibende Kraft gewesen sei (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2). Die\nVorinstanz schloss aus der Aufgabe der Arbeitsstelle durch den Berufungsbeklagten auf eine plausible\nGegenleistungserwartung und hielt es für unwahrscheinlich, dass er ein derartiges finanzielles Risiko\neingegangen wäre, wenn er bereits wie von der Berufungsklägerin behauptet seit 2014 über\nCHF 50'000.00 Schulden beim Bruder seiner Freundin gehabt hätte (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2).\n\nDiese vorinstanzliche Einschätzung lässt sich durch die chronologische Rekonstruktion der Ereignisse\nanhand der Akten bestätigen. Die Parteien lernten sich im August 2013 als Arbeitskollegen bei der\nFirma F.____ kennen. Im Verlauf des Jahres 2014 organisierte die Berufungsklägerin ein Treffen zwischen sich, ihrer Bekanntschaft und dem Berufungsbeklagten, der danach zur Gründung einer gemeinsamen GmbH bewegt wurde, was die Berufungsklägerin anlässlich der Instruktionsverhandlung zumindest nicht vollständig verneinte (act. 01.17 LG Frage 10). In direkter Folge kam es im Januar 2015 zur\nGründung der «D.____ GmbH», wobei beide Parteien gleich viele Stammanteile hielten. Ende März\n2015 überwies die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten kommentarlos CHF 40'000.00, worauf\ndieser am 9. April 2015 den Erhalt bestätigte. Damit ist ein realer, aktenmässig nachvollziehbarer Hintergrund erstellt, der die Entstehung des Schreibens in einen geschäftlichen Zusammenhang einbettet,\nohne dass dadurch bereits bewiesen wäre, ob die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten vorgängig CHF 50'000.00 versprochen hatte.\n\nEntscheidend ist, dass sich weder im Schreiben selbst noch in den verfügbaren Akten ein Hinweis auf\neine Erklärung im Sinne eines Schuldbekenntnisses, auf eine akute Geldnot oder auf eine Bitte um\nUnterstützung findet. Dieser Befund verleiht der Darstellung des Berufungsbeklagten zur Entstehung\ndes Schreibens zusätzliche Plausibilität, weil das Dokument nach Aktenlage jedenfalls als Bestätigung\neiner Bankbewegung entstanden ist, nicht als Niederschrift eines Darlehensabschlusses oder als Dokumentation eines Rückzahlungsversprechens. Zwar vermögen die Akten keinen zweifelsfreien Beweis\nzu erbringen, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten tatsächlich CHF 50'000.00 als Gegenleistung für die Mitgründung in Aussicht stellte. Gleichwohl erscheint die von ihm geschilderte Abfolge, von der Überredung über die Gründung bis zur Überweisung und zur schriftlichen Bestätigung,\n\nSeite 20 von 40\nals belastbarer Gesamtzusammenhang, der nicht lückenlos ist, aber einen realen Erlebnishintergrund\nnicht ausschliesst.\n\n"}