{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Eine solche Erweiterung des Erklärungsinhalts geht über das hinaus, was bei der Auslegung zur Ermittlung des Parteiwillens noch erfasst werden kann.\n\nIm Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis ist deshalb davon auszugehen, dass der Titel eines Dokuments dessen rechtliche Qualifikation nicht bestimmt und grundsätzlich nicht an die Stelle des Erklärungsinhalts gesetzt werden darf. Auch ein Titel mit starker juristischer Konnotation konstituiert für\nsich allein keine rechtsverbindliche Verpflichtung. Eine rechtliche Wirkung kann sich erst ergeben,\nwenn ein entsprechender Verpflichtungswille im Erklärungszusammenhang selbst, also im Textkörper,\nzum Ausdruck kommt. Dies gilt umso mehr, wenn Bezeichnung und Inhalt thematisch nicht deckungsgleich sind. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der quittungsähnlich formulierte Erklärungsinhalt\nSeite 17 von 40\nim Kontext mit dem Titel zu einem Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR werde, erscheint daher nicht als\nüberzeugend.\n\nHinzu kommt, dass das Bundesgericht für das Vorliegen eines Schuldbekenntnisses nach Art. 17 OR\nverlangt, dass sowohl die Existenz der Schuld als auch der Anerkennungs- beziehungsweise Verpflichtungswille, tatsächlich schulden zu wollen, als eindeutige Bestandteile des Erklärungsinhalts identifizierbar sein müssen (siehe oben E. 2.5.2 A). Diesen Mindestanforderungen genügt der Wortlaut des\nSchreibens vom 9. April 2015 nicht. Daran ändert auch der Hinweis der Berufungsklägerin nichts, ein\nSchuldbekenntnis könne «abstrakt» gültig sein. «Abstrakt» bedeutet losgelöst vom Grundgeschäft,\nnicht jedoch losgelöst vom Rechtsbindungswillen.\n\nSchliesslich steht der Qualifikation als Schuldbekenntnis auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung\nzur Abgrenzung von Quittung und Schuldbekenntnis entgegen, wonach die Bestätigung über den Erhalt einer bestimmten Summe für sich allein keine Anerkennung darstellt, diesen Betrag zu schulden\n(siehe oben E. 2.5.3 B c). Dass das Schreiben dem Erklärungsinhalt nach quittungsähnlichen Charakter\naufweist, hatte die Vorinstanz selbst erkannt (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.1).\nDie vom Bundesgericht entwickelten Abgrenzungskriterien erweisen sich damit auch im vorliegenden\nFall als massgebend.\n\nIm Ergebnis lässt sich die vorinstanzliche Qualifikation des Schreibens als Schuldbekenntnis nach\nArt. 17 OR mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von Titel und Inhalt sowie zur\nAbgrenzung von Quittung und Anerkennung einer Schuld nicht in Einklang bringen, jedenfalls soweit\nes um den Wortlaut und den unmittelbaren Erklärungsgehalt geht. Da sich der Sinn einer Erklärung\njedoch nicht allein nach ihrem Wortlaut beurteilt, sondern auch der Zusammenhang und die Umstände\nder Abgabe zu berücksichtigen sind, ist der Parteiwille des Schreibens vom 9. April 2015 in einem\nnächsten Schritt unter Einsatz weiterer Auslegungsmittel zu würdigen, namentlich anhand der Entstehungsgeschichte, der Begleitumstände, des Verhaltens der Parteien vor und nach Erstellung des\nSchreibens sowie des Zwecks der Erklärung.\n\n2.5.4 Weitere Auslegungsmittel\nA) Entstehungsgeschichte des Schreibens\nBei der Entstehungsgeschichte des Schreibens sind die dem späteren Dokument vorausgehenden Verhandlungen, Abreden und dabei entstandenen Unterlagen ein wichtiges Erkenntnismittel für dessen\nDeutung. Diese «historische Auslegung» zählt zu den zentralen Erkenntnisquellen (vergleiche dazu:\nBGer 4A_661/2017 vom 28.05.2019 E. 4.2). Die Entstehungsgeschichte des Schreibens wird deshalb\nnachfolgend unter Verwendung der vorinstanzlichen Akten geprüft.\n\nSeite 18 von 40\na) Vorbringen der Parteien\nDie Berufungsklägerin macht geltend, der zur Verfügung gestellte Betrag stehe mit der D.___ GmbH»\nin keinerlei Zusammenhang. Weder habe die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten das Geld für\nArbeiten ausgerichtet wissen wollen (act. 2.1 Ziff. 25), noch habe sie ihm bezüglich der gemeinsamen\nGmbH jemals Geld angeboten (act. 2.1 Ziff. 26). Nichtsdestotrotz habe es die Vorinstanz aber vorgezogen, den «obskuren Theorien» des Berufungsbeklagten zu Unrecht zu glauben (act. 2.1 Ziff. 25-26). Bei\nder vom Berufungsbeklagten anerkannten Schuld handle es sich vielmehr um ein Darlehen in der Höhe\nvon CHF 50'000.00, welches die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten als Freundin zur Verfügung gestellt und ihm damit in einer «finanziellen Notlage» ausgeholfen habe (act. 2.1 Ziff. 6.3; 9; 16;\n24, 26). Im Übrigen habe der Berufungsbeklagte, entgegen dem von ihm unmissverständlich kund gemachten Willen, schulden zu wollen, erst im Laufe des letzten Verfahrens die Position eingenommen,\ndass er nicht schulden wolle. Seine Ausrede, wonach er nicht zurückzahlen müsse, stehe der «sonnenklar» formulierten Schuldanerkennung jedoch entgegen (act. 2.1. Ziff. 10; sowie wiederholt in: Ziff. 13\nletzter Satz; Ziff. 19 letzter Satz; Ziff. 23.8., erster Satz).\n\n"}