{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Damit wird klargestellt, dass die reine Bestätigung über den Erhalt von Geld für sich\nallein kein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR konstituiert, sondern rechtlich als Quittung im\nSinne von Art. 88 OR zu qualifizieren ist.\n\nSchliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Sinn einer Willensäusserung nach bundesgerichtlicher\nPraxis zudem nicht bloss nach ihrem Wortlaut beurteilt, sondern auch nach dem Zusammenhang, in\ndem die Äusserung steht, und nach den gesamten Umständen, unter denen sie abgegeben wurde (vergleiche BGE 101 II 325 E. 1 f.; BGer 5A_84/2017 vom 07.11.2017 E. 3.1; BGer 4A_39/2009 vom\n07.04.2009 E. 3.2 f.; BGE 126 III 119 E. 2; BGE 125 III 435 E. 2a.; BGE 115 II 268 E. 5a; BGE 113 II 51; BGE\n95 II 433 E. 3a). Als weitere oder ergänzende Mittel zur Auslegung von Verträgen gilt alles, was geeignet\nist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsschluss beizutragen. Die Entstehungsgeschichte des Vertrages, die Begleitumstände des Vertragsschlusses, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss, sowie der Vertragszweck zählen namentlich zu den zentralen\nAuslegungsmitteln.\n\nC) Subsumtion im vorliegenden Fall\nAusgangspunkt der Beurteilung ist das Schreiben vom 9. April 2015 (act. 02.01 LG, Beilage 2.1). Gegenstand der richterlichen Prüfung ist zunächst, wie dieses Dokument nach seinem Wortlaut zu verstehen\nist. Daran schliesst die Frage an, ob und in welchem Umfang die für ein Dokument gewählte Bezeichnung beziehungsweise dessen Titel bei der rechtlichen Qualifikation zu berücksichtigen ist, und nicht\nder abstrakte Bedeutungsgehalt des Wortes «Schuld» als solcher (siehe oben E. 2.5.3 B a). Sodann ist\nzu prüfen, ob das Schreiben die von der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Mindestanforderungen an ein Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR erfüllt. Schliesslich ist zu beurteilen, wie der Wortlaut im\nLichte der bundesgerichtlichen Abgrenzung von Quittung und Schuldbekenntnis einzuordnen ist.\n\nDie Berufungsklägerin vermittelt in ihren Ausführungen den Eindruck, die Anerkennung einer Schuld\nsei im Erklärungsinhalt des Schreibens selbst enthalten (act. 2.1 Ziff. 6.1), und sie spricht vom «unmissverständlich kund gemachten Willen» (act. 2.1 Ziff. 10). Diese Darstellung lässt sich nach der Prüfung\ndes Dokuments nicht bestätigen. Das Erscheinungsbild des Schreibens zeigt klar, dass das Wort\n«Schuld» als Titel gesetzt wurde, während die nachfolgende, grafisch davon abgesetzte Erklärung als\neigentlicher Textkörper ausgestaltet ist (act. 02.01 LG, Beilage 2.1). Der im Schreiben verwendete\nWortlaut „Ich (…) erkläre hiermit, dass ich von (…) 50'000.- CHF erhalten habe (…)“ ist sprachlich als\nBestätigung eines Geldempfangs formuliert. Demgegenüber enthält der Text weder eine ausdrückliche\nSeite 16 von 40\nErklärung, wonach der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin einen bestimmten Betrag schulde,\nnoch eine Formulierung, wonach er sich zur Zahlung eines bestimmten Betrags verpflichte. Der Erklärungsinhalt erschöpft sich damit im Wortlaut in der Bestätigung eines Geldempfangs, ohne dass daraus\nbereits eine schuldbegründende oder verpflichtende Erklärung hervorgeht.\n\nIn Ermangelung einer Schuld- oder Verpflichtungserklärung im eigentlichen Erklärungsinhalt kann sich\ndie Argumentation der Berufungsklägerin im Kern nur auf den Titel stützen. Dass der als Titel verwendete Begriff «Schuld» aus ihrer Perspektive Assoziationen mit einer rechtsverbindlichen Verpflichtung\nweckt, mag auf den ersten Blick naheliegend erscheinen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der als Empfangsbestätigung formulierte Textkörper über seinen Wortlaut hinaus als Verpflichtungserklärung verstanden werden darf.\n\nDie Vorinstanz stellte bei der Qualifikation des Dokuments als Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR im\nWesentlichen auf den Titel ab und räumte gleichzeitig ein, dass der Text für sich betrachtet eine Quittung darstelle (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.1). Diese Betrachtungsweise zeigt\nsich besonders deutlich in folgender Passage der Vorinstanz: «Würde der Inhalt des geschriebenen\nTextes für sich betrachtet werden, läge nicht ein Schuldbekenntnis vor, sondern vielmehr eine Quittung. Der Beklagte hielt bloss fest, einen gewissen Betrag erhalten zu haben. Es werden weder eine\nPflicht zur Rückzahlung noch Rückzahlungsmodalitäten im Schreiben festgehalten. Erst im Kontext mit\ndem Titel, der mit Schuld übersetzt wurde, ergibt sich eine Erklärung des Beklagten gegenüber der\nKlägerin eine bestimmte Summe zu schulden. Die Anforderungen an ein Schuldbekenntnis sind damit\nerfüllt.» (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.1).\n\n"}