{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Die Unterscheidung von Titel und Textkörper ist eine bewusste Entscheidung des\nVerfasser und offenbart, dass dieser seinen Willen auf mehreren Kommunikationsebene zum Ausdruck\nbringt: Die Trennung von Titel und Textkörper signalisiert dem Erklärungsempfänger die Vorstellung\ndes Verfassers, die verschiedenen Kommunikationsebenen bewusst zu strukturieren und damit rein\nfunktionale Elemente und rechtsverbindlichen Erklärungsinhalt auseinanderzuhalten. Sofern keine\nFormvorschriften bestehen, erschöpft sich die Freiheit nicht in der blossen Wahl von Schriftlichkeit,\nsondern erstreckt sich auch auf die Strukturierung des Vertrags, einschliesslich der verkehrsüblichen\nUnterscheidung zwischen Titel und Inhalt.\n\nDiese Grundsätze gelten in besonderem Mass beim Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR. Das Bundesgericht bestätigt, dass ein Schuldbekenntnis keinen besonderen Formvoraussetzungen zu genügen\nbraucht (BGer 4C_326/2004 19.04.2005 E. 3.2.1: «Pouvant être causale ou abstraite selon qu’elle\nénonce ou non la cause de l’obligation, elle n’est soumise à aucune exigence de forme»). Es kann sowohl schriftlich als auch mündlich erklärt werden (BGE 75 II 297 E. 1a) und auch konkludent erfolgen\n(BGE 127 III 147 E. 2d sowie Peter Loser-Krogh, Bemerkungen zu BGE 127 III 147, in AJP 2001, S. 1224\nff.). Bei einem in Schriftform verfassten Schuldbekenntnis ist nicht einmal die eigenhändige Unterschrift notwendig (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl.,\nSeite 14 von 40\n2026, N. 3 zu Art. 17). Wenn somit weder eine besondere Form noch eine Unterschrift konstitutiv sind,\nkönnen Titel oder Überschriften das Vorliegen eines Schuldbekenntnisses erst recht nicht begründen\noder verstärken. Massgebend ist ausschliesslich, was im Inhalt als Willensäusserung tatsächlich erklärt\nwird.\n\nDie Rechtsprechung stellt im Grundsatz bei der Auslegung und rechtlichen Qualifikation eines Vertrages auf den tatsächlichen Inhalt ab und nicht auf die gewählte Bezeichnung. Grundlage für die rechtliche Qualifikation bildet daher der Vertragsinhalt (BGer 4A_134/2022 vom 16.09.2022 E. 5 mit Hinweis\nauf BGE 145 III 43 E. 3.3). In Bezug auf den Titel stellt das Bundesgericht fest, dass die Bezeichnung und\ndamit auch der Titel eines Vertrages dessen rechtliche Qualifikation nicht bestimmen: «La dénomination d’un contrat n’est pas déterminante pour évaluer sa nature juridique» (BGE 129 III 664 E. 3.1\nm.w.H.). Noch konkreter hält es fest: «Da es auf den tatsächlichen Vertragsinhalt und nicht auf die\ngewählte Bezeichnung ankommt, kann sodann aus der Überschrift als ‘Arbeitsvertrag’ allein noch\nnichts abgeleitet werden» (BGer K 76/02 vom 08.07.2003 E. 3.1). Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei\nunzutreffenden Titeln, sondern selbst dann, wenn Dokumente zusätzlich in der Struktur eines bestimmten Vertragstypus ausgestaltet sind (Obergericht Zug, Urteil S 2021 22 vom 25.02.2022 E. 1.2).\nErgänzend wird im Allgemeinen angenommen, dass die Vertragsurkunde bei schriftlich abgeschlossenen Verträgen deren Inhalt vollständig wiedergibt (Handelsgericht Zürich, Urteil HG020101 vom\n01.04.2005 E. 1c). Damit bestätigt die Rechtsprechung, dass der Auslegung primär der tatsächliche\nErklärungsinhalt zugrunde zu legen ist und der Bezeichnung oder Überschrift keine eigenständige Bedeutung für die rechtliche Qualifikation zukommt.\n\nc) Abgrenzung Schuldbekenntnis und Quittung\nDie Einordnung einer schriftlichen Erklärung als Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR setzt voraus,\ndass der Erklärungsinhalt eine Anerkennung der Schuld trägt, also über die blosse Feststellung eines\nLeistungsaustausches hinaus eine Verpflichtung im Sinne einer geschuldeten Leistung erkennen lässt.\nDavon zu unterscheiden ist die Quittung nach Art. 88 OR. Eine Quittung dient als Beleg dafür, dass eine\nbestimmte Leistung empfangen worden ist. Sie ist als Urkunde zum Beweis geeignet, dass der Gläubiger eine bestimmte Leistung erhalten hat, weshalb sie typischerweise durch den Gläubiger unterzeichnet wird (Ulrich G. Schroeter, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 7 zu Art. 88). Weil der Gläubiger mit der Quittung ein Zeugnis gegen sich selbst ausstellt, wird ihr als Beweismittel eine besondere\nBeweiskraft zuerkannt, deren Gegenbeweis jedoch nicht ausgeschlossen ist (BGE 139 III 160 E. 2.7).\nBegrifflich wird die «Quittung» in Art. 88 OR nicht näher definiert, weshalb zur Einordnung auch die in\nder Praxis synonym verwendeten Begriffe herangezogen werden dürfen. Die Bezeichnung «Empfangsbestätigung» ist ein solches Synonym (Ulrich G. Schroeter, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026,\nN. 6 zu Art. 88).\n\n"}