{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 03:00:58", "Checksum": "68c0664ded4ec8cd36fdaf9c3bcfd931", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7\nRegeste:\nForderungsklage. \n\nB) Auslegung des Schreibens nach dem Wortlaut\na) Rechtliche Grundlagen\nDie Auslegung setzt beim Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen beziehungsweise\nbeim daraus entstandenen Vertragstext an. Bei der Interpretation von Worten und Texten ist zunächst\nauf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (BGer 4A_68/2016 vom 07.11.2016 E. 5.2; BGer\n4A_633/2017 vom 23.05.2018 E. 2.3; BGer 5A_914/2013 vom 04.04.2014 E. 2.1). Werden in der Erklärung juristische Fachausdrücke verwendet, gilt nach bundesgerichtlicher Praxis, dass sich deren objektiver juristischer Sinn nur entgegenhalten muss, wer über eine in der Schweiz erworbene juristische\nAusbildung verfügt oder beim Vertragsabschluss von einer solchen Person beraten wurde, sofern feststeht, dass diese den Sinn der verwendeten Begriffe klar gemacht hat (BGer 4A_316/2007 vom\n21.11.2007 E. 3.2; BGer 5A_89/2021 vom 29.08.2022 E. 5.6.2). Gleichzeitig ist das Bundesgericht bei\njuristischen Begriffen grundsätzlich zurückhaltend und misst ihrer Verwendung keine allzu grosse\n\nSeite 12 von 40\nBedeutung bei (BGE 129 III 707 E. 2.4.1; BGer 4C.154/2002 vom 10.12.2002 E. 3). Dies gilt erst recht,\nwenn Parteien schweizerische Rechtsbegriffe verwenden (BGE 125 III 308 E. 2a f.).\n\nEine Fachsprache hat nur dann Vorrang, wenn alle Verfahrensbeteiligten diese kennen und vom richtigen Verständnis ausgegangen werden kann. Ist dies nicht der Fall, bleibt der allgemeine Sprachgebrauch massgebend, weshalb sich ein übereinstimmender wirklicher Wille sehr häufig nicht ermitteln\nlässt (BGE 113 II 438 E. 3a; BGE 97 II 74 E. 4).\n\nBei der Auslegung nach dem Wortlaut ist für die Bedeutung eines Wortes weniger dessen unmittelbarer Wortsinn entscheidend als seine Stellung im Kontext und wiederum dessen Stellung im Gesamtkonzept des Vertrages, was als systematisches Element der Auslegung beschrieben wird (BGer\n4A_220/2013 vom 30.09.2013 E. 4.4.5; BGer 4A_71/2012 vom 27.11.2012 E. 5.1; BGer 4C.283/2003\nvom 12.12.2003 E. 4.3 sowie BGE 133 III 409 E. 2.2 f.; BGE 132 III 24 E. 2; BGE 117 II 278 E. 5a). Der\nWortlaut bildet damit zwar die Grundlage, aber nicht die Grenze der Auslegung. Selbst bei einem\nscheinbar eindeutigen Ergebnis ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn durch andere Indizien in Frage\ngestellt oder ausgeschlossen wird (Wolfgang Wiegand/Christoph Hurni, in Basler Kommentar OR I,\n8. Aufl., 2026, N. 25 zu Art. 18).\n\nDas Bundesgericht hat dazu klargestellt, dass die sogenannte Eindeutigkeitsregel abzulehnen ist. Ein\nklarer Wortsinn allein genügt nicht, weil eine reine Buchstabenauslegung nicht statthaft ist. Der klare\nWortlaut hat Vorrang, ausser er erweist sich als nur scheinbar klar und der wahre Sinn erschliesst sich\nerst aus dem Gesamtzusammenhang (BGer 5A_924/2016 vom 28.07.2017 E. 4.3).\n\nb) Bedeutung von Titeln oder Überschriften bei der Auslegung\nBevor der eigentliche Vertragsinhalt ausgelegt und rechtlich qualifiziert wird, ist zu klären, welche Bedeutung dem Titel beziehungsweise der Überschrift eines Rechtsdokuments bei der Auslegung zukommt. Titel und Überschriften kündigen in erster Linie an, wovon der nachfolgende Text handeln soll,\nunabhängig davon, ob sich diese Ankündigung im Inhalt tatsächlich verwirklicht. Gerade juristische\nBegriffe weisen häufig ein ausgeprägtes Aussageprofil auf und können dadurch eine Erwartungshaltung erzeugen, welche die Auslegung des eigentlichen Inhalts unmerklich vorprägt. Dieses Risiko ist\nbesonders ausgeprägt, wenn der Titel aus einem in der juristischen Fachsprache geläufigen Begriff besteht. Da Titel und Inhalt im Rechtsverkehr häufig deckungsgleich sind, bleibt eine solche Vorbeeinflussung meist unbemerkt. Weichen Titel und Inhalt jedoch voneinander ab, ist die mögliche Suggestivwirkung mit besonderer Wachsamkeit zu berücksichtigen, und der Titel darf nicht an die Stelle der\ninhaltlichen Willenserklärung gesetzt werden.\n\nDiese unterschiedliche Ebene von Titel und Inhalt ergibt sich auch aus der Struktur schriftlicher Kommunikation. Der Titel fungiert typischerweise als visueller Anhalts- und Orientierungspunkt, während\n\nSeite 13 von 40\nder eigentliche Erklärungsinhalt dort steht, wo die Parteien ihren Willen sprachlich formulieren. In diesem Sinn sind Titel «die Nachricht über die Nachricht» (Esslinger/Schneider, Die Überschrift, 5. Aufl.,\nWiesbaden 2015, S. 4). Ob ein Titel seine Orientierungsfunktion erfüllt, hängt von seiner Übereinstimmung mit dem nachfolgenden Inhalt ab, nicht umgekehrt. Bei der Ermittlung des Parteiwillens sind\ndaher Titel und Textkörper als unterschiedliche Ebenen zu behandeln. Titel oder Überschriften sind im\nGegensatz zum Inhalt grundsätzlich keine Willensäusserungen im rechtlichen Sinn, sondern verweisen\nauf den Inhalt, ohne ihn zu verändern oder zu ersetzen.\n\nDass bei der Vertragsauslegung in erster Linie der Erklärungsinhalt massgebend sein muss, lässt sich\nauch obligationsrechtlich begründen. Nur der Inhalt vermag das dem Obligationenrecht zugrundeliegende relative Verhältnis zweier Parteien im Hinblick auf eine einzelne Leistung hinreichend genau\neinzugrenzen (Wolfgang Wiegand, Von der Obligation zum Schuldverhältnis, in recht 1997, S. 89). Titel\nund Überschriften sind ein Charakteristikum schriftlicher Kommunikation und fehlen in mündlichen\nund konkludenten Äusserungen gänzlich. Aus obligationsrechtlicher Sicht sind schriftliche, mündliche\nund konkludente Willensäusserungen jedoch gleichwertig.\n\n"}