{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Dieser Betrag wurde mir persönlich ausgeliehen\nund ich verpflichte mich, ihn bis spätestens (…) zurückzubezahlen.» In BGer 4A_504/2017 vom\n06.02.2018 E. 3.1 ist die Anerkennung der Schuld wortwörtlich festgehalten: «As we previously had\nmentioned the willingness of further financial compensation we fully accept that the final compensation is US$ 1.050.000.» Auch in BGE 65 II 66 A. ist der Verpflichtungswille klar formuliert: «Wir verpflichten uns hiermit unwiderruflich (…) den Betrag von CHF 230'000.- (…) zu zahlen.» Die Unmissverständlichkeit dieser exemplarischen Schuldanerkennungen lässt vermuten, dass das Bundesgericht bei\nder Auslegung einer Erklärung mit Blick auf die Qualifikation als Schuldbekenntnis i.S.v. Art. 17 OR an\nstrengen Anforderungskriterien festhält.\n\nB) Ausgangspunkt\nDie Frage, ob ein Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR vorliegt oder nicht, ist nach den Regeln der Vertragsauslegung zu entscheiden (BGer 4A_426/2013 vom 27.01.2014 E. 3.4; Obergericht Aargau [Handelsgericht), Entscheid HOR.2023.14 vom 08.01.2024 E. 3.2.3 sowie Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid BZ.2007.47 vom 08.10.2007 E. 3b), insbesondere wenn strittig ist, ob eine Erklärung im Einzelfall\ntatsächlich auch eine Anerkennung von Schuld beinhaltet (BGer 4A_757/2011 vom 03.04.2012 E. 3.2;\nBGE 131 III 268 E. 3.2).\n\nZu prüfen ist, ob das Schreiben vom 9. April 2015 einen Anerkennungscharakter und einen Verpflichtungswillen erkennen lässt. Nur dann liegt ein Schuldbekenntnis vor, welches die erwähnten Rechtsfolgen und damit eine Beweislastumkehr auslösen kann.\n\n2.5.3 Vertragsauslegung nach Art. 18 OR\nA) Rechtliche Grundlagen\nNach Art. 18 Abs. 1 OR ist ein Vertrag in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen auszulegen. Massgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern auch der gesamte Kontext und die\nUmstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden (BGer 4A_142/2018 vom 16.05.2018\nE. 2.3.1; BGE 143 III 157 E. 1.2.2; BGE 142 III 239 E. 5.2.1). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen\nsubjektiver und objektivierter Auslegung. Vorrang hat die subjektive Auslegung, also die Feststellung\ndes tatsächlich Gewollten (BGer 4A_528/2008 vom 27.02.2009 E. 1.2; BGE 132 III 24 E. 4). Da es sich\nSeite 11 von 40\nbeim wirklichen Willen um eine innere Tatsache handelt, ist er in der Regel nicht direkt beweisbar,\nsondern anhand von Indizien zu erschliessen (BGer 5A_927/2017 vom 08.03.2017 E. 5.1). Die Feststellung des tatsächlichen Parteiwillens beruht auf Beweiswürdigung und ist Tatfrage (BGE 145 III 365\nE. 3.2.1; BGer 8C_641/2022 vom 03.02.2023 E. 4.1).\n\nKann ein übereinstimmender tatsächlicher Wille nicht festgestellt werden, erfolgt die Auslegung nach\ndem Vertrauensprinzip. Entscheidend ist, wie die Erklärungen nach Wortlaut und Zusammenhang sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände verstanden werden durften und mussten, wobei\nauch zu berücksichtigen ist, was sachgerecht ist (BGer 4A_579/2017 vom 07.05.2018 E. 5.2.2.1; BGer\n4A_56/2013 vom 04.06.2013 E. 4.2; BGer 4A_109/2012 vom 20.09.2012 E. 4.1). Eine feste Hierarchie\nder Auslegungsmittel besteht nicht. Zwar bildet der Wortlaut regelmässig ein zentrales Willensindiz,\ner kann sich aber als nur scheinbar klar erweisen, namentlich wegen anderer Vertragsbestandteile, des\nVertragszwecks oder weiterer Umstände (Wolfgang Wiegand/Christoph Hurni, in Basler Kommentar\nOR I, 8. Aufl., 2026, N. 17 f. zu Art. 18; BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGer 4A_370/2010 vom 31.05.2011\nE. 5.3; BGer 4A_220/2013 vom 30.09.2013 E. 4.4.2). Die Lehre betont dieselbe Stufenordnung mit Vorrang des tatsächlichen Konsenses und subsidiärer objektivierter Auslegung nach Treu und Glauben\n(Wolfgang Wiegand/Christoph Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 11 ff. zu Art. 18).\n\nSteht der durch Auslegung ermittelte Inhalt fest, ist dieser rechtlich zu qualifizieren. Die Qualifikation\nrichtet sich nach dem Inhalt, ist Rechtsfrage und damit dem Parteiwillen entzogen (BGE 129 III 664\nE. 3.1; BGE 143 II 297 E. 6.4; BGer 4A_360/2021 vom 06.01.2022 E. 5.1.1; BGer 4A_291/2018 vom\n10.01.2019 E. 3.4.1). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO, BGer\n4A_64/2020 vom 06.08.2020 E. 5).\n\n"}