{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 03:00:58", "Checksum": "68c0664ded4ec8cd36fdaf9c3bcfd931", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7\nRegeste:\nForderungsklage. \n\nAus dem Wortlaut von Art. 17 OR «ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes» ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber alle Formen des Schuldbekenntnisses gleich\nbehandeln wollte (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl.,\n2026, N. 1 zu Art. 17), unabhängig davon, ob die Erklärung lediglich die Anerkennung der Schuld oder\nzugleich auch den damit verbundenen Verpflichtungsgrund nennt. Beim «kausalen» beziehungsweise\n«diskreten» Schuldbekenntnis wird nicht nur die Schuld anerkannt, sondern auch der Entstehungsgrund dieser Schuld ausdrücklich bezeichnet. Beim «abstrakten» beziehungsweise «indiskreten»\nSchuldbekenntnis wird demgegenüber die Existenz einer Schuld anerkannt, ohne dass der Entstehungsgrund explizit erwähnt wird (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die\nBedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 169 ff.). Allerdings ist festzuhalten, dass sich die «Abstraktheit» als Eigenschaft nur darauf bezieht, nicht anzugeben, aus welchem\nGrund eine Schuld besteht, nicht jedoch darauf, deren Bestehen und Anerkennung zu erklären. Das\nBundesgericht hat dieses Verhältnis von Schuldbekenntnis und Grundverhältnis in BGer 4C.244/1999\nvom 22.02.2000 E. 2a «rapport juridique à la base de la reconnaissance» anschaulich illustriert.\n\nSeite 9 von 40\nDie Frage nach den möglichen Rechtsfolgen aus Art. 17 OR stellt sich erst dann, wenn vom Bestehen\neines gültigen (abstrakten) Schuldbekenntnisses ausgegangen wird. Die Rechtsfolgen sind weder in\nArt. 17 selbst noch an einer anderen Stelle des OR geregelt (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in Basler Kommentar zum Schweizerischen OR I, 8. Aufl., 2026, N. 7 zu Art. 17). Diese Rechtsfolge\nvon Art. 17 OR mündet für den Schuldner in der Erschwerung seiner prozessualen Lage, weil damit\neine Beweislastumkehr einhergeht (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die\nBedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 177). Das Bundesgericht hält\nbei Vorliegen eines (abstrakten) Schuldbekenntnisses fest, dass nicht mehr der Gläubiger den Bestand\nder Schuld zu beweisen hat, sondern es vielmehr dem Schuldner obliegt, deren Nichtbestand «aufzudecken» (vergleiche BGE 65 II 84 E. 10) bzw. «nachzuweisen» (vergleiche BGE 96 II 26 E. 1; BGer\n4C.433/1999 vom 22.02.2000 E. 3).\n\nAufgrund der bloss rudimentären Regelung des Schuldbekenntnisses im Gesetz ist für die Bestimmung\nder Anforderungen an den Erklärungsinhalt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts\nund die Lehre abzustellen. Für die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) hat das Bundesgericht relativ klare Anforderungskriterien entwickelt, wonach aus der konkreten Erklärung der «vorbehaltlose und bedingungslose Wille» des Betriebenen hervorgehen muss, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2). Hingegen hat es bisher offengelassen, ob diese\nAnforderungskriterien beim Schuldbekenntnis gemäss Art. 17 OR analog zur Anwendung kommen sollen (BGer 4A_8/2020 vom 09.04.2020 E. 4.6.4: « (…) fraglich, ob die bundesgerichtlichen Erwägungen\nzur Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG unbesehen auf die Schuldanerkennung gemäss Art. 17\nOR übertragen werden können. Letztlich kann die Frage aber offen bleiben»). Die Zurückhaltung in\ndieser Frage hat es damit begründet, dass Art. 82 Abs. 1 SchKG eine qualifizierte Schuldanerkennung\nim Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens betrifft: «Die Entscheidung über eine Rechtsöffnung hat\nrein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Es wird nur entschieden, ob der Rechtsvorschlag bestehen\nbleibt oder nicht. Das Schuldverhältnis als solches wird dadurch nicht rechtskräftig bestätigt.» (BGer\n4A_8/2020 vom 09.04.2020 E. 4.6.3, mit Verweis auf BGE 136 III 583 E. 2.3).\n\nDemgegenüber sind die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen an das Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR weniger präzise formuliert. Zunächst muss die Erklärung sowohl\neindeutig vom Anerkennenden ausgehen als auch eindeutig an den Anerkennungsempfänger gerichtet\nsein (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 169 ff.). Im Zentrum steht jedoch der Anerkennungscharakter der Erklärung, welcher als solcher identifizierbar sein muss und damit notwendigerweise einen\nVerpflichtungswillen erklärt (BGer 4C.53/2001 vom 17.08.2011 E. 2b: «(…) la reconnaissance de dette\n\nSeite 10 von 40\n(…) comporte nécessairement la volonté de s’engager»; siehe auch BGer 4A_426/2013 vom\n27.01.2014 E. 3.4 sowie Frédéric Krauskopf, recht 2005, S. 169 ff.).\n\n"}