{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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April 2015 eine schriftliche Schuldanerkennung verfasst\nhabe, wonach er der Berufungsklägerin CHF 50'000.00 schulde (act. 2.1 Ziff. 6.1, 11, 15 sowie 23.3).\nDas Bestehen einer Schuld habe der Berufungsbeklagte klar anerkannt, was aus dem\nSeite 7 von 40\nunmissverständlich kundgegebenen Willen im Schreiben ersichtlich sei, welches er im Übrigen nie widerrufen habe (act. 2.1 Ziff. 10). Zu beachten sei zudem, dass der Berufungsbeklagte die sonnenklar\nformulierte Schuldanerkennung aus freien Stücken unterzeichnet habe (act. 2.1 Ziff. 13). Erst im Laufe\nder früheren Verfahren habe der Berufungsbeklagte plötzlich behauptet, nichts zu schulden. Dem\nstehe aber der von ihm unmissverständlich kundgemachte Wille seiner abstrakt formulierten Schuldanerkennung entgegen (act. 2.1 Ziff. 10). Die Vorinstanz könne nicht einfach dieses Schreiben beiseite\nwischen und dem Berufungsbeklagten glauben, obwohl dieser genau das erklären wollte, was er erklärt habe (act. 2.1 Ziff. 20). Der Berufungsbeklagte bestätige mit diesem Schuldbekenntnis, Geld erhalten zu haben. Dieses habe er zurückzuzahlen, weil es eine Schuld sei. Diese gehe nicht einfach so\nunter. Das ihm vormals überlassene Geld müsse an die Berufungsklägerin zurück (act. 2.3 zu Bst. B.).\n\n2.4 Vorbringen des Berufungsbeklagten\nDer Berufungsbeklagte gibt an, dass er von Anfang an immer dieselben Aussagen kundgegeben habe,\ndie im Zusammenhang mit diesem Schreiben in niederländischer Sprache stünden (act. 3.1 zu Ziff. 6.1).\nEr bestreite deshalb auch weiterhin, im Schreiben vom 9. April 2015 jemals eine Schuld anerkannt oder\nein Rückzahlungsversprechen abgegeben zu haben. Dass die Berufungsklägerin ihm CHF 40'000.00\nüberwiesen habe, sei korrekt, der Grund dafür liege aber in der gemeinsamen Geschäftstätigkeit für\ndie inzwischen Konkurs gegangene «D.____GmbH» an der die beiden Parteien beteiligt gewesen seien.\nVon einem Darlehen sei nie die Rede gewesen (act. 3.1 F). Deshalb habe ihn die vermeintliche Schuld\nvon CHF 50'000.00, welche die Berufungsklägerin Jahre nach der Gründung dieser Firma unvermittelt\neinfordere «aus heiterem Himmel» getroffen, zumal die Berufungsklägerin den geschäftlichen Zusammenhang dieser Banküberweisung sowie den Hintergrund rund um die Erstellung dieses Schreibens\neinfach bestreite und stattdessen mit der Behauptung eines erfundenen Darlehens ersetze (act. 3.1 zu\nZiff. 6.1, 6.3, 10, 16 f.). Abgesehen davon, dass er mit diesem Zettel niemals eine Schuldanerkennung\nabgegeben habe, bestehe weder eine Schuld bei der Berufungsklägerin, noch habe er sie jemals um\nGeld gebeten oder sich Geld bei ihr geliehen (act. 3.1 A). Die erfolgte Auszahlung von CHF 40'000.00\nhabe er nie bestritten oder verschwiegen, sondern den Beleg dazu sogar selbst eingereicht (act. 3.1 zu\nZiff. 6.3). Ihre Behauptung, wonach sie ihm zusätzlich CHF 10'000.00 in bar ausgehändigt haben wolle,\nsei demgegenüber unwahr (act. 3.1 F).\n\n2.5 Erwägungen des Obergerichts\n2.5.1 Prüfungsprogramm\nZunächst ist zu klären, ob das Schreiben vom 9. April 2015 nach seinem Erklärungsinhalt ein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR darstellt. Diese Qualifikation ist entscheidend für die Frage, ob eine\nBeweislastumkehr eintritt oder ob die Berufungsklägerin die Voraussetzungen ihres Anspruchs nach\nden allgemeinen Beweislastregeln darzutun hat.\n\nSeite 8 von 40\nDie Auslegung richtet sich nach Art. 18 OR. Vorrang hat der übereinstimmende wirkliche Parteiwille.\nKann dieser nicht festgestellt werden, ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Steht der durch\nAuslegung ermittelte Inhalt fest, ist dieser rechtlich zu qualifizieren. Die Qualifikation ist Rechtsfrage\nund damit dem Parteiwillen entzogen (BGE 129 III 664 E. 3 f.). Das Gericht wendet das Recht von Amtes\nwegen an (Art. 57 ZPO, BGer 4A_64/2020 vom 06.08.2020 E. 5).\n\n2.5.2 Gesetzliche Grundlagen zum Schuldbekenntnis\nA) Rechtliche Grundlagen\nEingangs ist festzustellen, dass die Regelungsdichte zur Rechtsfigur des Schuldbekenntnisses (ebenso:\nSchuldanerkennung bzw. Schuldanerkenntnis) sehr gering ausfällt (Bastian Heinel/Theodor Härtsch,\nDie Schuldanerkennung nach Art. 17 OR im Rahmen des Factoringvertrages, GesKR 3, 2018, S. 287 ff.),\nwodurch das Schuldbekenntnis trotz hoher praktischer Relevanz schwer fassbar bleibt (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 169 ff.). Der Begriff «Schuldbekenntnis» selbst ist im Gesetz nicht definiert,\nsondern wird durch Lehre und Rechtsprechung entwickelt. Art. 17 OR besagt lediglich, dass ein Schuldbekenntnis auch ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig ist. Das Schuldbekenntnis ist eine\neinseitige und empfangsbedürftige (BGE 131 III 268 E. 3.2; BGE 127 III 559 E. 4a), rechtsgeschäftliche\noder nicht rechtsgeschäftliche Erklärung, auf welche die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln Anwendung finden (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl.,\n2026, N. 3 zu Art. 17).\n\n"}