{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Vorbringen, die durch nicht anwaltlich vertretene Parteien ans Gericht\ngelangen, rechtfertigt sich unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Fälle (siehe\ndazu Art. 132 Abs. 3 ZPO) eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz (BGE 134 II 244 E. 2.4).\nDie Behauptung der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz die Sache völlig einseitig und äusserst\ngrosszügig zugunsten des Berufungsbeklagten interpretiert haben soll, ist nicht detailliert dargelegt,\nbleibt pauschaler Natur und ist auch nicht mit entsprechenden Verweisen auf die relevanten Aktenstücke belegt. Auf diese rein appellatorische Kritik ist daher nicht weiter einzugehen. Was die Rüge\nbetrifft, die Vorinstanz habe dem Berufungsbeklagten in der Beweisverfügung vom 10. November 2022\neine «veritable Betriebsanleitung» angeboten (act. LG 01.13 Ziff. 2), ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz darauf beschränkt, beide Parteien über den Beweisgegenstand und die Beweislast zu informieren. Im Hinblick auf eine allenfalls später zu berücksichtigende Beweislastumkehr zulasten des Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz diesen als nicht anwaltlich vertretene Partei in knapper Form und\nneutraler Sprache über Aspekte der Beweislastumkehr in Kenntnis gesetzt. Dass eine allenfalls eintretende Umkehr der Beweislast und damit ein Kernstück der zivilprozessualen Logik aus der Perspektive\neines Laien nicht ohne Weiteres verständlich sein dürfte, erscheint nachvollziehbar, weshalb es legitim\nwar, dass die Vorinstanz beide Parteien gleichzeitig auf diesen Aspekt aufmerksam gemacht hat. Im\nÜbrigen räumt die Berufungsklägerin selbst ein, dass sich die Vorinstanz stets innerhalb des zulässigen\nBereichs aufgehalten und der Berufungsbeklagte die vermeintlichen «Hinweise» des Gerichts gar nicht\nverstanden habe (act. 2.1 Ziff. 22). Die Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.\n\n2. Schuldbekenntnis\n2.1 Das Schreiben vom 9. April 2015\nIm Zentrum des vorliegenden Falles liegt ein vom Berufungsbeklagten verfasstes Schreiben, welches\nauf den 9. April 2015 datiert ist und von der Berufungsklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren\neingereicht wurde (act. 02.01 LG, Beilage 2.1). Das Dokument ist in niederländischer Sprache verfasst\nund mit dem Wort «Schuldbekentenis» überschrieben. Zudem reichte die Berufungsklägerin eine\ndeutsche Übersetzung ein (act. 2.01 LG, Beilage 2.2). Dort trägt das Dokument den Titel «Schuld» und\nhat den folgenden Wortlaut:\n\nSeite 6 von 40\n«Ich, B.____, geboren am XX.____, erkläre hiermit, dass ich von A.____ 50'000.- CHF erhalten\nhabe. Davon gehen 10'000.- CHF auf das Konto der D.____ GmbH, die restlichen 40'000.- CHF\nwurden mir persönlich überwiesen.»\n\nDa die Übersetzung vom Berufungsbeklagten grundsätzlich nicht bestritten wurde, bildet sie den Ausgangspunkt der nachfolgenden Betrachtungen. In einem ersten Schritt sind die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Vorbringen der Parteien zu würdigen. Im Rahmen der Vertragsauslegung ist zu klären, ob es sich beim besagten Schreiben seinem Wortlaut nach um ein Schuldbekenntnis im Sinne von\nArt. 17 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter\nTeil: Obligationenrecht [OR, SR 220]) handelt, mit der Rechtsfolge der Beweislastumkehr zugunsten\nder Berufungsklägerin.\n\n2.2 Erwägungen der Vorinstanz\nNach eingehender Prüfung des Schreibens gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass es sich dabei\num ein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR handle. Zwar erwog sie zunächst, dass der Inhalt des\nSchreibens für sich betrachtet, lediglich als Quittung zu qualifizieren sei, da der Berufungsbeklagte darin bloss den Erhalt eines gewissen Betrages bestätige. Insbesondere seien weder eine Rückzahlungspflicht noch entsprechende Rückzahlungsmodalitäten festgehalten. Im Kontext mit dem Titel «Schuld»\nergebe sich aber dennoch eine Erklärung des Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin den genannten Geldbetrag zu schulden, womit die Voraussetzungen eines Schuldbekenntnisses gemäss Art. 17 OR\nerfüllt seien. Der Verpflichtungsgrund werde in der Erklärung nicht genannt, was jedoch nicht erforderlich sei. Schuldbekenntnisse seien auch «abstrakt», das heisst ohne Angabe des Grundgeschäfts\ngültig (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.1).\n\nAls Rechtsfolge dieser Qualifikation nahm die Vorinstanz eine Beweislastumkehr an, wonach es fortan\nam Berufungsbeklagten lag, nachzuweisen und zu begründen, weshalb er trotz dieser schriftlichen\nSchuldanerkennung nichts schulde (act. LG 01.29 erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.1).\n\n"}