{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 03:00:58", "Checksum": "68c0664ded4ec8cd36fdaf9c3bcfd931", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7\nRegeste:\nForderungsklage. \n\n Seite 3 von 40\nam 28. September 2023 eine Stellungnahme einreichte (act. 2.3). Am 6. Oktober 2023 wurde der Berufungsbeklagte über die Eingabe der Gegenpartei in Kenntnis gesetzt und erhielt die Möglichkeit zur\nallfälligen Stellungnahme innert einer Frist von 10 Tagen mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei unbenutztem Ablauf weitergeführt werde (act. 1.6), worauf dieser am 15. Oktober 2023 eine Stellungnahme einreichte (act. 3.2), welche der Gegenpartei am 23. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 1.7). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen betrachtet, und das Obergericht teilte mit, dass es aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden werde (act. 1.8).\n\nH.\nHernach erkundigte sich die Berufungsklägerin am 31. Januar 2025, am 21. Mai 2025 sowie am 25. November 2025 über den Stand des Verfahrens (act. 2.4, 2.5, 2.6). Das Gericht teilte mit, um einen zeitnahen Entscheid bestrebt zu sein (act. 1. 9, 1.10 und 1.11).\n\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n1.1 Prozessvoraussetzungen\nNach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO ist die Berufung zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert\nder zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2\nZPO). Der angefochtene Entscheid stellt einen Endentscheid dar. Der von der Berufungsklägerin zuletzt\naufrechterhaltene Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (zzgl. Zinsen seit 01.07.2020), womit die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist. Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am\nVerfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an\ndessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. Karl Spühler, in Basler Kommentar\nZPO, 4. Aufl., 2024, Vor Art. 308-334 N. 12). Die Berufungsklägerin hat am vorinstanzlichen Verfahren\nteilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil unmittelbar betroffen und damit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise\nseit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen\n(Art. 311 ZPO). Der begründete angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 1. Juni 2023\nzugestellt. Die am 3. Juli 2023 eingereichte Berufung ist damit rechtzeitig erfolgt.\n\nVorliegend ist das Obergericht des Kantons Uri ist örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 4\nAbs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden\n\nSeite 4 von 40\n(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; RB 2.3221]) sowie spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1\nund Art. 35 Abs. 1 GOG). Nachdem ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die Berufung innert Frist\neingereicht wurde sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.\n\n1.2\nDas Berufungsverfahren ist als eigenständiges Rechtsmittelverfahren ausgestaltet. Es dient der Überprüfung und Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids anhand der konkret erhobenen Beanstandungen und nicht der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Obergericht Zug, Urteil Z1\n2023 19 vom 14.12.2023 E. 2.1).\n\nMit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts\ngerügt werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO hat die berufungsführende Partei in der\nBerufungsbegründung darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Die Begründung hat sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und muss erkennen lassen, welche Rechtsfehler gerügt werden und welche Sachverhaltsfeststellungen als unrichtig beanstandet werden. Pauschale Verweise, blosse Wiederholungen\noder das Gegenüberstellen einer eigenen Beweiswürdigung genügen nicht (vgl. Obergericht Zürich,\nEntscheid LE190047 vom 30.03.2020 E. II.3).\n\nBerufungsanträge müssen zudem hinreichend bestimmt sein, sodass sie im Falle der Gutheissung unverändert in das Urteil der Berufungsinstanz übernommen werden können (BGE 142 III 102 E. 5.3.1;\nBGE 137 III 617 E. 4.3). Dies folgt auch aus dem Dispositivgrundsatz und dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs, indem die Gegenpartei klar erkennen kann, wogegen sie sich zu verteidigen hat (vgl.\nObergericht Zug, Entscheid BZ 2022 119 vom 04.04.2023 E. 5.2.1).\n\nEs ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen nach allen denkbaren Fehlern zu suchen. Was nicht oder nicht hinreichend gerügt wird, ist grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 142 III 413\nE. 2.2.4). Genügt die Berufung den Begründungsanforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten\n(Karl Spühler, in Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl., 2024, N. 3 f. zu Art. 311).\n\nZu ergänzen bleibt, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden\nZurückhaltung auferlegt und nicht ohne Not ihr eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz setzt\n(BGer 5A_265/2012 vom 30.05.2012 E. 4.3.2).\n\n1.3 Rüge der vorinstanzlichen Vorzugsbehandlung\nDie anwaltlich vertretene Berufungsklägerin macht geltend, dass die Vorinstanz die Sache völlig einseitig und äusserst grosszügig zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten gewürdigt habe. Zudem habe sie dem Berufungsbeklagten bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens\n\n"}