{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Remo Baumann,\nBaumann & Inderkum, Rechtsanwälte und Notare,\nBundesplatz 2, Postfach, 6302 Zug\n\nBerufungsklägerin\n\ngegen\n\nB.____\n\nBerufungsbeklagter\n\n__________________________\nGegenstand\nForderungsklage (Anerkennungsklage in der Betreibung\nNr. 22001872 BA Gurtnellen)\n\n(Berufung gegen Entscheid Landgericht Uri [LGZ 21 24] vom\n23.03.2023)\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Urteil vom 23. März 2023 fällte das Landgericht Uri (nachfolgend: Vorinstanz) im Verfahren LGZ 21\n24 betreffend Forderungsklage (Anerkennungsklage in der Betreibung Nr. 22001872 BA Gurtnellen)\nzwischen A.____ als Klägerin und B.____ als Beklagtem folgenden Entscheid:\n\n«1.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n2.\n\n2.1\n\nDie Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nEntscheidgebühr pauschal CHF 5'500.00\n\nKosten des Schlichtungsverfahrens CHF 350.00\n\nKosten Urteilsbegründung CHF 750.00\n\nTotal CHF 6'600.00\n\n2.2\n\nDie Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500.-- sowie der von der Schlichtungsbehörde separat in Rechnung gestellten Schlichtungsgebühr von CHF 350.-- verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'750.-- wird von der Klägerin nachgefordert.\n\n3.\n\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4./5.\nRechtsbelehrung/Zustellung/GU»\n\nB.\nGegen diesen Entscheid reichte A.____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 3. Juli 2023 Berufung\nbeim Obergericht des Kantons Uri ein. Sie stellte folgende Anträge (act. 2.1 Ziff. 1-3):\n\n1. Die Berufung sei gutzuheissen, der Entscheid des Landgerichts Uri vom 23. März 2023 (LGZ\n21 24) sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 50'000.00\nzuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2020 zu bezahlen.\n\nSeite 2 von 40\n2. Daneben sei in der Betreibung Nr. 22001872, Betreibungsamt C.____ (Zahlungsbefehl vom\n30. Juli 2020), der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu erteilen für die\nForderung von CHF 50'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2020.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten.\n\nC.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde die Berufungsklägerin aufgefordert, den\nauf CHF 5'500.00 festgesetzten Gerichtskostenvorschuss innert 10 Tagen zu leisten (act. 1.1). Mit weiterer verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juli 2023 teilte das Obergericht beiden Parteien mit, dass\nsich die Präsidentin des Obergerichts, Frau Agnes H. Planzer Stüssi, im vorliegenden Berufungsverfahren im Ausstand befinde. Den Parteien wurde eröffnet, dass das Berufungsverfahren von der Oberge-\nrichts-Vizepräsidentin, Frau Dr. Lenka Ziegler, geleitet werde (act. 1.2).\n\nD.\nAm 12. Juli 2023 ging der Betrag von CHF 5'413.60 auf dem Konto des Obergerichts ein, womit der\nKostenvorschuss um CHF 86.40 unterschritten wurde (act. 5.1). Mit Einschreiben vom 19. Juli 2025\ngewährte das Obergericht der Berufungsklägerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur vollständigen Bezahlung (act. 1.3). Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 bestätigte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin,\ndass der fehlende Betrag zur Zahlung angewiesen sei (act. 2.2), worauf die Differenz von CHF 86.40 auf\ndem Konto des Obergerichts einging (act. 5.2).\n\nE.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde die Berufung in das Geschäftsprotokoll\ndes Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und B.____ (nachfolgend:\nBerufungsbeklagter) unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 145 der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Frist bis 14. September 2023 zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Art. 312 ZPO). Die Vorinstanz wurde aufgefordert, die Akten innert gleicher Frist zu\nedieren (act. 1.4).\n\nF.\nDer Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom 10. September 2023 die Berufungsantwort ein, bestritt das Vorliegen einer Forderung und stellte sinngemäss den Antrag, die Berufung vom 3. Juli 2023\nvollumfänglich abzuweisen. Es handelt sich dabei um eine Laieneingabe (act. 3.1).\n\nG.\nAm 22. September 2023 wurde die Berufungsklägerin über die Eingabe der Gegenpartei in Kenntnis\ngesetzt und erhielt die Möglichkeit zur allfälligen Stellungnahme innert einer Frist von 10 Tagen mit\ndem Hinweis, dass das Verfahren bei unbenutztem Ablauf weitergeführt werde (act. 1.5), worauf diese\n\n"}