werden den Berufungsklägern auferlegt und mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 400.00 wird ihnen zurückerstattet. 3. Die Berufungskläger haben die Berufungsbeklagte mit pauschal CHF 2'000.00 zu entschädigen. 4. Eröffnung - Berufungskläger - Berufungsbeklagte Mitteilung - Vorinstanz OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Altdorf, 20. November 2025 Rechtsmittelbelehrung