106 Abs. 1 ZPO) haben die Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Parteientschädigung wird ermessensweise auf pauschal CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 18 ff. Gerichtsgebührenverordnung [GGebV], Art. 29 Abs. 1 i.V.m Art. 28 Abs. 4 Gerichtsgebührenreglement [GGebR]). Seite 7 von 8 Das Obergericht beschliesst: 1. Die Berufung wird infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsprotokoll abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 400.00 Entscheidgebühr