4.2 Parteientschädigung Die Berufungsbeklagte beantragt eine Parteientschädigung. Ihr Rechtsvertreter reichte auch mit der Eingabe vom 8. Oktober 2025 keine Kostennote ein (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) – die sich ebenfalls nach dem kantonalen Tarif richtet (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) – ist demnach nach richterlichem Ermessen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen. Ebenfalls dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) haben die Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten.