257 ZPO auch dann entschieden werden darf, wenn die vorangehende ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückstand (Art. 257d OR) vom Mieter gerichtlich angefochten wird und das resultierende mietrechtliche Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist (BGE 141 III 262 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem haben die Berufungskläger schliesslich die streitgegenständliche Wohnung verlassen und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht. Zusammengefasst gelten die Berufungskläger als unterliegend und haben die Gerichtskosten zu tragen. Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird bei diesem Ausgang des Verfahrens auch CHF 400.00 festgelegt.