Das Gericht hat dabei zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (BGer 4A_272/2014 E. 3.1). Ein besonderes Beweisverfahren muss dabei nicht stattfinden, es genügt eine summarische Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitgegenstandes zum Zeitpunkt des Erledigungsgrundes (BGer 5P.120/2003 E. 5.4.).