4.1 Gerichtskosten Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall gilt Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO und die Kostenverteilung erfolgt nach richterlichem Ermessen. Das Gericht hat dabei zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (BGer 4A_272/2014 E. 3.1).