242 ZPO ist der konstitutive Abschreibungsentscheid über die Gegenstandslosigkeit weder berufungs- noch beschwerdefähig, weil das Verfahren ohne Entscheid i.S.v. Art. 236 Abs. 1 ZPO beendet wird (Pascal Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 N 7). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die herrschende Lehre inzwischen davon ausgeht, dass gegen den Abschreibungsentscheid die Berufung und subsidiär die Beschwerde offenstehen (Roman Richers/Georg Naegeli in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.] Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 3. Auflage 2021, Art. 242 N 12).