Die Wirkung ist vergleichbar mit einem Nichteintretensentscheid. Materielle Rechtskraft tritt nur bezüglich der fehlenden Prozessvoraussetzung ein (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, § 24 Rz. 10). Keine Rechtskraftwirkung tritt in Bezug auf den eingeklagten Anspruch ein (Steck, Basler Kommentar ZPO, Art. 242 N 18). Nach dem Wortlaut von Art. 242 ZPO ist der konstitutive Abschreibungsentscheid über die Gegenstandslosigkeit weder berufungs- noch beschwerdefähig, weil das Verfahren ohne Entscheid i.S.v.