3. Im Hinblick auf das Begehren der Berufungskläger, einen materiellen Entscheid zu fällen, ist festzuhalten, dass zu den Rechtsfolgen der Abschreibung eines Verfahrens aufgrund von Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO gehört, dass ein Sachentscheid nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit nicht mehr möglich ist und einen Prozessentscheid sui generis darstellt (Christoph Leuenberger, Der Endentscheid nach Art. 236 und Art. 308 ZPO: wie weit geht die Auslegung in Übereinstimmung mit dem BGG? In: SZZP 2015, S. 89 ff.; BGE 116 II 351, 355 E. 3c; BGE 109 II 165, 167, E. 2). Die Wirkung ist vergleichbar mit einem Nichteintretensentscheid.