4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1 mit Hinweisen.» Der vorliegende Fall entspricht inhaltlich dieser Konstellation: Die Berufungskläger konnten zwar zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Berufung grundsätzlich ein genügendes Rechtsschutzinteresse nachweisen. Dieses ist aber durch die Rückgabe des streitgegenständlichen Mietobjekts am 1. Oktober 2025 nachträglich erloschen. Die vorliegende Berufung ist deshalb mit Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts als gegenstandslos abzuschreiben.