Im Entscheid BGer 4A_91/2024 vom 22. April 2024, E. 2 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und führte dazu aus: «Es ist somit unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das streitbetroffene, von ihr allein genutzte Mietobjekt der Beschwerdegegnerin (…) zurückgegeben hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der Kündigung sowie die Ausweisung des Mieters betreffen, als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die Mietpartei zwangsweise aus dem Mietobjekt ausgewiesen wurde oder dieses von sich aus verlassen hat, da mit der Räumung des Mietobjekts das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist (Verfügung