Seite 5 von 8 2.3 Das Bundesgericht hat bereits in BGE 85 II 286, 289, E. 2 entschieden, dass der Auszug des Mieters im Ausweisungsverfahren einen solchen Grund nach Art. 242 ZPO darstellt. Im Entscheid BGer 4A_91/2024 vom 22. April 2024, E. 2 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und führte dazu aus: «Es ist somit unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das streitbetroffene, von ihr allein genutzte Mietobjekt der Beschwerdegegnerin (…) zurückgegeben hat.