2.2 Die Abschreibung eines Verfahrens aufgrund von Gegenstandslosigkeit ist in Art. 242 ZPO geregelt. Dort ist von «anderen Gründen» die Rede, die ein Verfahren ohne Entscheid enden lassen (Roman Richers/Georg Naegeli in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.] Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 3. Auflage 2021, Art. 242 N 1ff.). Zur Klärung der Frage, welche Konstellationen als solche Gründe gelten, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen (Pascal Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 N 4) womit zu prüfen bleibt, ob der vorliegende Fall in die geltende Kasuistik eingeordnet werden kann.