242 N 2 ff.). Dies begründet sich unter anderem damit, dass das Rechtsschutzinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung nicht nur bei Klageeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen muss (BGE 127 III 41, E. 4c), womit eine Klage wegen des erloschenen Rechtsschutzinteresses nachträglich unzulässig wird (Felix Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Diss. Bern 1997, S. 64 ff.). Im vorliegenden Fall war das Rechtschutzinteresse der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufung vorhanden, insofern ist ihren diesbezüglichen Ausführungen zuzustimmen. Da ein Nichteintretensentscheid durch das initial vorhandene Rechtsschutzinteresse