Fehlt das Rechtschutzinteresse bereits bei der Einreichung, so wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (BGE 136 III 497, E. 2.1; mit weiteren Hinweisen auf 5A_470/2009 vom 14. Juli 2009; sowie ferner: Benedikt Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011). Entscheidend ist demnach, dass das Rechtsschutzinteresse bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit fehlt (Roman Richers/Georg Naegeli in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.] Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 3. Auflage 2021, Art.