2.1 Massgebend für die Beurteilung der Frage des Eintretens oder Nichteinretens ist der Zeitpunkt zu welchem das Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Je nach Fallkonstellation fällt das Gericht entweder einen Nichteintretensentscheid oder schreibt das Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit ab (BGE 118 Ia 488 E. 1a). Das Bundesgericht hat sich zur Unterscheidung von Nichteintreten und Gegenstandslosigkeit verschiedentlich geäussert und wie folgt differenziert. Fehlt das Rechtschutzinteresse bereits bei der Einreichung, so wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (BGE 136 III 497, E. 2.1;