verstossen habe. Damit seien zum Zeitpunkt der Einreichung alle Prozessvoraussetzungen, und damit Seite 4 von 8 auch ein Rechtsschutzinteresse, für eine Berufung erfüllt gewesen. Am vorhandenen Rechtsschutzinteresse ändere auch nichts, dass die Familie inzwischen eine neue Wohnung gefunden habe (act. 2.3).