2. Die Berufungsbeklagte beantragte beim Obergericht am 8. Oktober 2025 einen Nichteintretensentscheid i.S.v. Art. 59 Abs. 1 ZPO, da das Rechtsschutzinteresse der Berufungskläger mit der Rückgabe des Mietobjekts per 1. Oktober 2025 gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO weggefallen sei. Die Kosten seien auf der Basis von Art. 106 Abs. 1 ZPO den Berufungsklägern aufzuerlegen (act. 3.2). Dagegen machten die Berufungskläger mit ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2025 geltend, ein Nichteintretensentscheid sei unzulässig, insbesondere deshalb, weil das erstinstanzliche Gericht das Verfahren ohne vorgängige Schlichtungsverhandlung geführt und damit gegen Art. 197 ff. ZPO sowie Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO