erhaltene Streitwert beträgt CHF 10'260.00, womit die Berufung zulässig ist. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 311 ZPO). Das Obergericht ist sachlich und funktionell zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG).