1. 1.1 Die Mieterausweisung wurde im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) beurteilt. Ordentliches Rechtsmittel gegen einen Entscheid in einem solchen Verfahren ist die Berufung (Dieter Hofmann, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N 28d zu Art. 257 ZPO). Nach Art. 308 ZPO Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Vorliegend hat die Vorinstanz einen Endentscheid gefällt. Der zuletzt aufrecht-