Seite 3 von 8 1. Auf die Berufung sei einzutreten, hilfsweise, 2. Evt.: Bei allfälliger Gegenstandslosigkeit seien die Kostenfolgen nach Art. 242 Abs. 2 ZPO zu bestimmen und keine Kosten zulasten der Beschwerdeführer (sic Berufungskläger) aufzuerlegen.» L. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 teilte das Obergericht den Parteien mit, dass es die Akten gestützt auf die zwischenzeitlich erfolge Korrespondenz erneut prüfen und über den Verfahrensgang/in der Sache entscheiden werde (act. 1.9). Erwägungen: