I. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 setzte die Berufungsbeklagte das Obergericht darüber in Kenntnis, dass die Berufungskläger das streitgegenständliche Mietobjekt zwischenzeitlich (per 1. Oktober 2025) verlassen hätten und legte das Wohnungsabnahme- bzw. Übergabeprotokoll auf. Da mit der Übergabe des Mietobjekts das Rechtsschutzinteresse der Berufungskläger weggefallen sei, beantragte die Berufungsbeklagte einen Nichteintretensentscheid sowie die Auferlegung sämtlicher Prozesskosten zulasten der Berufungskläger (act. 3.2).