1. Die Berufung sei – soweit darauf eingetreten wird – abzuweisen und das Urteil des Landgerichts Uri vom 5. Mai 2025 (LGP 25 125) sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläger. H. Mit Verfügung vom 2. September 2025 wurde die Vorinstanz zur Aktenedition aufgefordert. Diese ging am 10. September 2025 beim Gericht ein.