E. Am 12. Juni 2025 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Gerichtskostenvorschuss noch ausstehend sei. Es wurde eine Nachfrist von 5 Tagen zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses eingeräumt, wiederum mit der Androhung, dass sonst das Verfahren abgeschrieben werde (act. 1.4).