D. Aufgrund einer Falschadressierung konnte die Eröffnungsverfügung dem Berufungsbeklagten nicht zugestellt werden. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde beiden Berufungsklägern die Eröffnungsverfügung an die korrekte Adresse nochmals zugestellt (act. 1.2), worüber die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 26. Mai 2025 informiert und darauf hingewiesen wurde, dass der Fristenlauf für den Gerichtskostenvorschuss neu zu laufen beginne (act. 1.3).