1. Der Entscheid des Landesgerichts (sic Landgerichts) sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) nicht erfüllt sind. 3. Das Verfahren sei an die zuständige Schlichtungsbehörde zurückzuweisen wobei die Beurteilung durch eine neutrale, nicht mit dem Namen «xxx» versehene bzw. nicht verwandte oder anderweitig interessierte Person zu erfolgen hat. 4. Der Vollzug der Ausweisung sei bis zum rechtskräftigen Entscheid aufzuschieben. 5. Unter Kosten - und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.