{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-25-6_2025-11-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40646", "Checksum": "75d7c0c4a623d75150dc06d01ddbdf9b"}, "Scrapedate": "2026-01-16", "Num": ["2025_OG Z 25 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 20.11.2025 2025_OG Z 25 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung aus Mietobjekt. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2003", "Zeit UTC": "16.01.2026 02:54:14", "Checksum": "0d181aa16f2c84557b6637042b9d26b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 20.11.2025 2025_OG Z 25 6\nRegeste:\nAusweisung aus Mietobjekt. \n\n Seite 6 von 8\n4. Prozesskosten\n4.1\nGerichtskosten\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall gilt Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO und die Kostenverteilung erfolgt nach richterlichem Ermessen.\nDas Gericht hat dabei zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der\nmutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die\ndazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (BGer 4A_272/2014 E. 3.1). Ein besonderes Beweisverfahren muss dabei nicht stattfinden, es genügt eine summarische Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitgegenstandes zum Zeitpunkt des Erledigungsgrundes (BGer\n5P.120/2003 E. 5.4.). Das Bundesgericht ist in seiner mietrechtlichen Rechtsprechung wiederholt zumindest implizit davon ausgegangen, dass über ein Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren\num Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO auch dann entschieden werden darf, wenn die\nvorangehende ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückstand (Art. 257d OR) vom Mieter gerichtlich angefochten wird und das resultierende mietrechtliche Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist (BGE 141 III 262 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem haben die Berufungskläger schliesslich die\nstreitgegenständliche Wohnung verlassen und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht. Zusammengefasst gelten die Berufungskläger als unterliegend und haben die Gerichtskosten zu\ntragen. Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird bei diesem Ausgang des Verfahrens auch\nCHF 400.00 festgelegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet und der Restbetrag von CHF 400.00 wird ihnen zurückerstattet.\n4.2\nParteientschädigung\nDie Berufungsbeklagte beantragt eine Parteientschädigung. Ihr Rechtsvertreter reichte auch mit der\nEingabe vom 8. Oktober 2025 keine Kostennote ein (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Höhe der\nParteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) – die sich ebenfalls nach dem kantonalen Tarif richtet\n(Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) – ist demnach nach richterlichem Ermessen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen. Ebenfalls dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) haben die Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Parteientschädigung wird ermessensweise auf pauschal CHF 2'000.00\nfestgesetzt (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 18 ff. Gerichtsgebührenverordnung [GGebV], Art. 29 Abs. 1 i.V.m\nArt. 28 Abs. 4 Gerichtsgebührenreglement [GGebR]).\n\nSeite 7 von 8\nDas Obergericht beschliesst:\n\n1. Die Berufung wird infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.\n\n2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus\n\nCHF 400.00 Entscheidgebühr\n\nwerden den Berufungsklägern auferlegt und mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der\nHöhe von CHF 800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 400.00 wird ihnen zurückerstattet.\n\n3. Die Berufungskläger haben die Berufungsbeklagte mit pauschal CHF 2'000.00 zu entschädigen.\n\n4. Eröffnung\n- Berufungskläger\n- Berufungsbeklagte\n\nMitteilung\n- Vorinstanz\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\n\nAltdorf, 20. November 2025\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen den Kostenentscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz\n(BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.\nDie Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 8 von 8\n"}