{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-25-6_2025-11-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40646", "Checksum": "75d7c0c4a623d75150dc06d01ddbdf9b"}, "Scrapedate": "2026-01-16", "Num": ["2025_OG Z 25 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 20.11.2025 2025_OG Z 25 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung aus Mietobjekt. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2003", "Zeit UTC": "16.01.2026 02:54:14", "Checksum": "0d181aa16f2c84557b6637042b9d26b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 20.11.2025 2025_OG Z 25 6\nRegeste:\nAusweisung aus Mietobjekt. \n\n Seite 5 von 8\n2.3\nDas Bundesgericht hat bereits in BGE 85 II 286, 289, E. 2 entschieden, dass der Auszug des Mieters im\nAusweisungsverfahren einen solchen Grund nach Art. 242 ZPO darstellt. Im Entscheid BGer\n4A_91/2024 vom 22. April 2024, E. 2 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und führte\ndazu aus: «Es ist somit unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das streitbetroffene, von ihr allein\ngenutzte Mietobjekt der Beschwerdegegnerin (…) zurückgegeben hat. Nach der bundesgerichtlichen\nPraxis sind Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der Kündigung sowie die Ausweisung des\nMieters betreffen, als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die Mietpartei zwangsweise aus dem Mietobjekt ausgewiesen wurde oder dieses von sich aus verlassen hat, da mit der Räumung des Mietobjekts das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist (Verfügung\n4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1 mit Hinweisen.» Der vorliegende Fall entspricht inhaltlich\ndieser Konstellation: Die Berufungskläger konnten zwar zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Berufung\ngrundsätzlich ein genügendes Rechtsschutzinteresse nachweisen. Dieses ist aber durch die Rückgabe\ndes streitgegenständlichen Mietobjekts am 1. Oktober 2025 nachträglich erloschen. Die vorliegende\nBerufung ist deshalb mit Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts als gegenstandslos abzuschreiben.\n\n3.\nIm Hinblick auf das Begehren der Berufungskläger, einen materiellen Entscheid zu fällen, ist festzuhalten, dass zu den Rechtsfolgen der Abschreibung eines Verfahrens aufgrund von Gegenstandslosigkeit\ngemäss Art. 242 ZPO gehört, dass ein Sachentscheid nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit nicht mehr\nmöglich ist und einen Prozessentscheid sui generis darstellt (Christoph Leuenberger, Der Endentscheid\nnach Art. 236 und Art. 308 ZPO: wie weit geht die Auslegung in Übereinstimmung mit dem BGG? In:\nSZZP 2015, S. 89 ff.; BGE 116 II 351, 355 E. 3c; BGE 109 II 165, 167, E. 2). Die Wirkung ist vergleichbar\nmit einem Nichteintretensentscheid. Materielle Rechtskraft tritt nur bezüglich der fehlenden Prozessvoraussetzung ein (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, § 24 Rz.\n10). Keine Rechtskraftwirkung tritt in Bezug auf den eingeklagten Anspruch ein (Steck, Basler Kommentar ZPO, Art. 242 N 18). Nach dem Wortlaut von Art. 242 ZPO ist der konstitutive Abschreibungsentscheid über die Gegenstandslosigkeit weder berufungs- noch beschwerdefähig, weil das Verfahren\nohne Entscheid i.S.v. Art. 236 Abs. 1 ZPO beendet wird (Pascal Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 N 7).\nDer Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die herrschende Lehre inzwischen davon ausgeht, dass gegen den Abschreibungsentscheid die Berufung und subsidiär die Beschwerde offenstehen\n(Roman Richers/Georg Naegeli in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.] Kurzkommentar Schweizerische\nZivilprozessordnung ZPO, 3. Auflage 2021, Art. 242 N 12).\n\n"}