{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-25-6_2025-11-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40646", "Checksum": "75d7c0c4a623d75150dc06d01ddbdf9b"}, "Scrapedate": "2026-01-16", "Num": ["2025_OG Z 25 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 20.11.2025 2025_OG Z 25 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung aus Mietobjekt. 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Der zuletzt aufrechterhaltene Streitwert beträgt CHF 10'260.00, womit die Berufung zulässig ist. Die Berufung ist frist- und\nformgerecht eingereicht worden (Art. 311 ZPO). Das Obergericht ist sachlich und funktionell zuständig\n(Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG).\n\n2.\nDie Berufungsbeklagte beantragte beim Obergericht am 8. Oktober 2025 einen Nichteintretensentscheid i.S.v. Art. 59 Abs. 1 ZPO, da das Rechtsschutzinteresse der Berufungskläger mit der Rückgabe\ndes Mietobjekts per 1. Oktober 2025 gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO weggefallen sei. Die Kosten seien\nauf der Basis von Art. 106 Abs. 1 ZPO den Berufungsklägern aufzuerlegen (act. 3.2). Dagegen machten\ndie Berufungskläger mit ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2025 geltend, ein Nichteintretensentscheid sei\nunzulässig, insbesondere deshalb, weil das erstinstanzliche Gericht das Verfahren ohne vorgängige\nSchlichtungsverhandlung geführt und damit gegen Art. 197 ff. ZPO sowie Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO\nverstossen habe. Damit seien zum Zeitpunkt der Einreichung alle Prozessvoraussetzungen, und damit\nSeite 4 von 8\nauch ein Rechtsschutzinteresse, für eine Berufung erfüllt gewesen. Am vorhandenen Rechtsschutzinteresse ändere auch nichts, dass die Familie inzwischen eine neue Wohnung gefunden habe (act. 2.3).\n2.1\nMassgebend für die Beurteilung der Frage des Eintretens oder Nichteinretens ist der Zeitpunkt zu welchem das Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Je nach Fallkonstellation fällt das Gericht entweder\neinen Nichteintretensentscheid oder schreibt das Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit ab\n(BGE 118 Ia 488 E. 1a). Das Bundesgericht hat sich zur Unterscheidung von Nichteintreten und Gegenstandslosigkeit verschiedentlich geäussert und wie folgt differenziert. Fehlt das Rechtschutzinteresse\nbereits bei der Einreichung, so wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (BGE 136 III 497, E. 2.1; mit\nweiteren Hinweisen auf 5A_470/2009 vom 14. Juli 2009; sowie ferner: Benedikt Seiler, Die Berufung\nnach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011). Entscheidend ist demnach, dass das\nRechtsschutzinteresse bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit fehlt (Roman Richers/Georg Naegeli in:\nOberhammer/Domej/Haas [Hrsg.] Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 3. Auflage 2021, Art. 242 N 2). Entfällt hingegen das Rechtschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, so ist\ndieses als gegenstandslos abzuschreiben (Pascal Leumann Liebster, in: Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Auflage 2025,\nArt. 242 N 2 ff.). Dies begründet sich unter anderem damit, dass das Rechtsschutzinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung nicht nur bei Klageeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen muss (BGE 127 III 41, E. 4c), womit eine Klage wegen des erloschenen Rechtsschutzinteresses nachträglich unzulässig wird (Felix Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits,\nDiss. Bern 1997, S. 64 ff.). Im vorliegenden Fall war das Rechtschutzinteresse der Berufungskläger zum\nZeitpunkt der Einreichung der Berufung vorhanden, insofern ist ihren diesbezüglichen Ausführungen\nzuzustimmen. Da ein Nichteintretensentscheid durch das initial vorhandene Rechtsschutzinteresse\nausgeschlossen ist, kann auch das Begehren der Berufungsbeklagten keine Berücksichtigung finden. Es\nbleibt zu klären, ob das Rechtsschutzinteresse mit dem Auszug aus dem Mietobjekt per 1. Oktober\n2025 nachträglich weggefallen ist.\n2.2\nDie Abschreibung eines Verfahrens aufgrund von Gegenstandslosigkeit ist in Art. 242 ZPO geregelt.\nDort ist von «anderen Gründen» die Rede, die ein Verfahren ohne Entscheid enden lassen (Roman\nRichers/Georg Naegeli in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.] Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 3. Auflage 2021, Art. 242 N 1ff.). Zur Klärung der Frage, welche Konstellationen als\nsolche Gründe gelten, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen (Pascal Leumann\nLiebster, a.a.O., Art. 242 N 4) womit zu prüfen bleibt, ob der vorliegende Fall in die geltende Kasuistik\neingeordnet werden kann.\n\n"}