{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-25-6_2025-11-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40646", "Checksum": "75d7c0c4a623d75150dc06d01ddbdf9b"}, "Scrapedate": "2026-01-16", "Num": ["2025_OG Z 25 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 20.11.2025 2025_OG Z 25 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung aus Mietobjekt. 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Mai 2025 hiess das Landgerichtspräsidium II das Ausweisungsgesuch der Gesuchstellerin (vorliegend Berufungsbeklagte) gut.\n\nB.\nGegen diesen Entscheid erhoben A.__ (nachfolgend Berufungskläger) am 14. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Uri Berufung und stellten folgende Anträge (act. 2.1):\n\n1. Der Entscheid des Landesgerichts (sic Landgerichts) sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO)\nnicht erfüllt sind.\n3. Das Verfahren sei an die zuständige Schlichtungsbehörde zurückzuweisen wobei die Beurteilung\ndurch eine neutrale, nicht mit dem Namen «xxx» versehene bzw. nicht verwandte oder anderweitig interessierte Person zu erfolgen hat.\n\n4. Der Vollzug der Ausweisung sei bis zum rechtskräftigen Entscheid aufzuschieben.\n\n5. Unter Kosten - und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.\n\nC.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2025 wurde das eingereichte Rechtsmittel in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Die Berufungskläger wurden aufgefordert einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu zahlen, mit dem Hinweis,\ndass das Verfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werde\n(act. 1.1).\n\nD.\nAufgrund einer Falschadressierung konnte die Eröffnungsverfügung dem Berufungsbeklagten nicht zugestellt werden. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde beiden Berufungsklägern die Eröffnungsverfügung an die korrekte Adresse nochmals zugestellt (act. 1.2), worüber die Berufungsbeklagte mit\nSchreiben vom 26. Mai 2025 informiert und darauf hingewiesen wurde, dass der Fristenlauf für den\nGerichtskostenvorschuss neu zu laufen beginne (act. 1.3).\n\nE.\nAm 12. Juni 2025 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Gerichtskostenvorschuss noch\nausstehend sei. Es wurde eine Nachfrist von 5 Tagen zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses\neingeräumt, wiederum mit der Androhung, dass sonst das Verfahren abgeschrieben werde (act. 1.4).\n\nSeite 2 von 8\nF.\nMit Eingabe vom 16. Juni 2025 zeigten die Berufungskläger an, dass der Gerichtskostenvorschuss mit\nValuta vom 21. Mai 2025 bezahlt worden war (act. 2.2). Der Zahlungseingang wurde auf Nachfrage\nbeim Amt für Finanzen dem Gericht erst am 4. Juli 2025 gemeldet (act. 5.1). Der Berufungsbeklagten\nwurde gleichentags eine Frist von 30 Tagen zur Berufungsantwort eingeräumt wurde (act. 1.5).\n\nG.\nMit Eingabe vom 15. Juli 2025 reichte die Berufungsbeklagte fristgerecht eine Berufungsantwort ein\nund stelle folgende Anträge (act. 3.1):\n\n1. Die Berufung sei – soweit darauf eingetreten wird – abzuweisen und das Urteil des Landgerichts\nUri vom 5. Mai 2025 (LGP 25 125) sei zu bestätigen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläger.\n\nH.\nMit Verfügung vom 2. September 2025 wurde die Vorinstanz zur Aktenedition aufgefordert. Diese ging\nam 10. September 2025 beim Gericht ein.\n\nI.\nMit Eingabe vom 8. Oktober 2025 setzte die Berufungsbeklagte das Obergericht darüber in Kenntnis,\ndass die Berufungskläger das streitgegenständliche Mietobjekt zwischenzeitlich (per 1. Oktober 2025)\nverlassen hätten und legte das Wohnungsabnahme- bzw. Übergabeprotokoll auf. Da mit der Übergabe\ndes Mietobjekts das Rechtsschutzinteresse der Berufungskläger weggefallen sei, beantragte die Berufungsbeklagte einen Nichteintretensentscheid sowie die Auferlegung sämtlicher Prozesskosten zulasten der Berufungskläger (act. 3.2).\n\nJ.\nMit Einschreiben vom 10. Oktober 2025 versendete das Obergericht die Eingabe vom 8. Oktober 2025\nden Berufungsklägern zur Kenntnisnahme und gewährte ihnen die Gelegenheit, innert 10 Tagen dazu\nStellung zu nehmen (act. 1.8).\n\nK.\nMit Einschreiben vom 15. Oktober 2025 (eingegangen am 21. Oktober 2025) reichten die Berufungskläger eine Stellungnahme zur Eingabe der Berufungsbeklagten ein und stellten sinngemäss folgende\nAnträge (act. 2.3):\n\nSeite 3 von 8\n1. Auf die Berufung sei einzutreten, hilfsweise,\n2. Evt.: Bei allfälliger Gegenstandslosigkeit seien die Kostenfolgen nach Art. 242 Abs. 2 ZPO zu\nbestimmen und keine Kosten zulasten der Beschwerdeführer (sic Berufungskläger) aufzuerlegen.»\n\nL.\nMit Schreiben vom 21. Oktober 2025 teilte das Obergericht den Parteien mit, dass es die Akten gestützt\nauf die zwischenzeitlich erfolge Korrespondenz erneut prüfen und über den Verfahrensgang/in der\nSache entscheiden werde (act. 1.9).\n\nErwägungen:\n\n"}