2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.00 festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 680.20 zu bezahlen. 4. Eröffnung - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin Mitteilung - Vorinstanz Altdorf, 1. Juli 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung