Im Übrigen erachtet das Gericht den geltend gemachten Zeitaufwand als angemessen. Demnach wird die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 680.20 (rund 2.42 Stunden à CHF 260.00 + CHF 51.00 MWST) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin diese Parteientschädigung zu entrichten. Seite 5 von 6 Das Obergericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.