Weiter ist dem Honoraraufwand zu entnehmen, dass 140 Minuten Zeitaufwand für die Durchsicht der Beschwerde und Redaktion der Beschwerdeantwort aufgewendet wurde. In Anbetracht dessen, dass der Aufwand in dem vorliegenden Verfahren OG Z 2025 5 sowie im Verfahren OG Z 2025 4 für die nahezu identische Rechtsschrift gleichermassen geltend gemacht wurde, erachtet das Gericht den Zeitaufwand als zu hoch. Vor diesem Hintergrund wird der Zeitaufwand um 60 Minuten auf 80 Minuten gekürzt. Im Übrigen erachtet das Gericht den geltend gemachten Zeitaufwand als angemessen.