Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das vorliegende Verfahren wird auf CHF 200.00 festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung GGebV; RB 2.3231], Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. a Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR; RB 2.3232]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.